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Dokument-Nr. 20936

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Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt Urteil25.06.2014

Quer­schnitts­gelähmter, türkischer Mieter darf Parabolantenne zum Empfang türkischer Programme auf Terrasse aufstellenVoraussetzung ist aber fehlende oder nur geringe Beein­träch­tigung des Eigentums des Vermieters

Ein Quer­schnitts­gelähmter, türkischer Mieter einer Wohnung darf zum Empfang türkischer Programme eine Parabolantenne auf seiner Terrasse aufstellen, wenn dadurch die Mietsache gar nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt wird. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stellte der Mieter einer Wohnung auf seiner Terrasse eine Parabolantenne auf. Der querschnitts­ge­lähmte, türkische Mieter wollte dadurch eine größere Zahl von türkischen Programmen empfangen. Die Vermieterin sah in der Parabolantenne eine erhebliche Beein­träch­tigung des Erschei­nungs­bildes des Hauses und verlangte daher im Oktober und November 2013 die Beseitigung des Parabolspiegels. Die Vermieterin verwies den Mieter auf das Internet und das vorhandene Breit­band­ka­belnetz, worüber eine Vielzahl von türkischen Sendern empfangen werden konnte. Da sich der Mieter weigerte die Satellitenschüssel zu entfernen, kam der Fall vor Gericht.

Kein Anspruch der Vermieterin auf Beseitigung der Parabolantenne

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne nach § 541 BGB zu. Vielmehr müsse sie den Parabolspiegel dulden. Ein Vermieter dürfe nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund dem Mieter Einrichtungen verwehren, die diesem das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt und die Mietsache nicht verschlechtert wird. Im Ergebnis komme es auf eine Abwägung zwischen dem Eigentumsschutz des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 GG) und dem Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse des Mieters (Art. 5 Abs. 1 GG) an.

Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse überwiegte Interesse am Eigentumsschutz

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei das Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse des Mieters höher zu bewerten gewesen. Es sei zu beachten, dass der Mieter aufgrund seiner körperlichen Einschränkung und die damit einhergehenden Bindung an seine Wohnung ein erhöhtes Bedürfnis an Informationen und Unterhaltung durch Fernseh­pro­gramme, auch aus seinem Heimatland, hatte. Dabei spiele es eine Rolle, dass über eine Satel­li­ten­schüssel weitaus mehr Programme empfangen werden konnten als über den Kabelanschluss. Demgegenüber sei das Eigentum der Vermieterin nur geringfügig beeinträchtigt gewesen, da die Parabolantenne nur eingeschränkt sichtbar gewesen sei.

Quelle: Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, ra-online (zt/WuM 2015, 235/rb)

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