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Dokument-Nr. 18192

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Urteil26.02.2014Landgericht Cottbus5 S 59/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2014, 197Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2014, Seite: 197
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Cottbus, Urteil10.05.2013, 43 C 376/12
ergänzende Informationen

Landgericht Cottbus Urteil26.02.2014

Fehlende Substanz­ver­letzung sowie nur geringfügige optische Beein­träch­tigung schließen Anspruch auf Beseitigung einer auf einem Balkon aufgestellten Parabolantenne ausKein Anspruch auf Beseitigung wegen vertragsgemäßer Nutzung

Stellt ein Mieter auf seinem Balkon eine Parabolantenne auf, so steht dem Vermieter kein Anspruch auf Beseitigung zu, wenn die Antenne ohne Substanz­ver­letzung aufgestellt wurde und von ihr eine nur geringfügige optische Beein­träch­tigung ausgeht. Denn der Mieter hält sich in einem solchen Fall im vertraglich zulässigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Cottbus hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Vermieterin auf Beseitigung einer Parabolantenne. Diese hatte eine Mieterin auf ihrem Balkon aufgestellt. Das Amtsgericht Cottbus wies die Klage jedoch ab. Es führte dazu aus, dass das Aufstellen der Satellitenschüssel angesichts dessen, dass sie nicht baulich mit dem Balkon verbunden war, vergleichbar gewesen sei mit dem Aufstellen von Mobiliar auf dem Balkon. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Berufung ein.

Kein Anspruch auf Beseitigung der Satel­li­ten­schüssel

Das Landgericht Cottbus folgte der Auffassung des Amtsgerichts. Der Vermieterin habe kein Anspruch auf Beseitigung nach § 541 BGB zugestanden, da es an einer vertrags­widrigen Nutzung der Mietsache gefehlt habe. Zum einen habe es an einem ausdrücklichen Verbot des Aufstellens einer Parabolantenne auf dem Balkon gefehlt. Zum anderen sei von ihr eine allenfalls geringfügige optische Beein­träch­tigung ausgegangen. Ferner sei es zu keiner Substanz­ver­letzung gekommen.

Quelle: Landgericht Cottbus, ra-online (zt/WuM 2014, 197/rb)

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