Dokument-Nr. 17841
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- MietRB 2014, 70 (Hans Reinhold Horst)Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2014, Seite: 70, Entscheidungsbesprechung von Hans Reinhold Horst
- NZM 2014, 196Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2014, Seite: 196
- ZMR 2014, 813Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 813
Amtsgericht Hamburg-Bergedorf Urteil22.01.2014
Aufstellen einer Parabolantenne auf Balkon ohne Substanzverletzung erlaubtParabolantenne vergleichbar mit Sonnenschirm
Wird eine Parabolantenne auf einem Balkon aufgestellt, ohne dass es zu einer Substanzverletzung kommt, so ist dies zulässig. Insofern besteht eine Vergleichbarkeit mit einem Sonnenschirm. Das Aufstellen eines solchen ist unstreitig auf einem Balkon erlaubt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgericht Hamburg-Bergedorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Mietvertragsparteien um das Entfernen einer Parabolantenne. Der Mieter einer Wohnung hatte in einem Sonnenschirmständer eine Parabolantenne montiert. Da diese von der Straße aus zu sehen war, verlangte die Vermieterin die Beseitigung der Antenne. Da sich der Mieter weigerte, kam der Fall vor Gericht.
Kein Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne
Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf entschied gegen die Vermieterin. Diese habe keinen Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne gemäß § 541 BGB. Denn das Aufstellen der Satellitenschüssel sei nicht vertragswidrig gewesen.
Mieter darf Balkon zur Lebensführung nutzen
Der Mieter einer Wohnung, die zudem über einen Balkon verfügt, dürfe nach Ansicht des Amtsgerichts diese im Rahmen seiner Lebensführung nutzen. So dürfe der Mieter auf seinem Balkon etwa Gartenstühle, Gartentische oder auch Sonnenschirme mit einem entsprechenden üblichen Sonnenschirmfuß aufstellen. Etwas anderes gelte nur, wenn die Mietsache beschädigt oder gefährdet wird.
Vergleichbarkeit von Parabolantenne mit Sonnenschirm
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die Parabolantenne mit einem Sonnenschirm vergleichbar gewesen. Denn diese sei in einem Sonnenschirmfuß eingehängt und von der Straße aus genauso gut oder schlecht erkennbar gewesen, wie ein Sonnenschirm. Zudem sei es zu keiner Beschädigung des Gebäudes gekommen. Hinzu sei gekommen, dass durch die Antenne die Lebensführung des Mieters verbessert wurde. So habe er einen besseren Fernsehempfang und mehr Programme gehabt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2014
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, ra-online (vt/rb)
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