21.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss09.03.2022

Fristlose Entlassung einer Soldatin wegen Veröf­fent­lichung eines Links zu Webseiten der Reichsbürger-/Selbst­verwaltungs­bewegung in sozialem NetzwerkErnsthafte Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr und der militärischen Ordnung

Die Veröf­fent­lichung eines Links in einem sozialen Netzwerk zu Webseiten der Reichsbürger-bzw. Selbst­verwaltungs­bewegung durch eine Soldatin stellt eine ernsthafte Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr und der militärischen Ordnung dar und rechtfertigt die fristlose Entlassung der Soldatin. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2021 wurde eine Soldatin auf Zeit innerhalb der ersten vier Dienstjahre mit sofortiger Wirkung aus dem Dienst entlassen, da sie auf ihrem Facebook-Account Links zu Webseiten der Reichsbürger- bzw. Selbst­ver­wal­tungs­be­wegung postete. Die Soldatin hatte auf Facebook mehr als 500 Freunde. Zudem waren für jedermann Fotos mit ihr in Uniform zu sehen. Die Soldatin erhob gegen die Entlas­sungs­ver­fügung Klage und beantragte Eilrechtsschutz.

Rechtmäßigkeit der fristlosen Entlassung

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart wies den Eilantrag zurück. Die fristlose Entlassung sei gemäß § 55 Abs. 5 SG rechtmäßig, da die Soldatin ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe. Sie habe insbesondere ihre Pflichten zum Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung gemäß § 8 SG und ihre Wohlver­hal­tenspflicht gemäß § 17 Abs. 2 SG verletzt. Durch das Teilen des Posts habe sie sich nach außen erkennbar in die Nähe einer verfas­sungs­feind­lichen Organisation begeben und damit den Anschein erweckt, diese zumindest zu tolerieren.

Ernsthafte Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts stelle die Wahrnehmung einer Bundes­wehr­soldatin in der Öffentlichkeit als Befürworterin einer verfas­sungs­feind­lichen Gruppierung aus der Reichsbürger- bzw. Selbst­ver­wal­tungs­be­wegung eine ernsthafte Beein­träch­tigung des Ansehens der Bundeswehr dar.

Ernsthafte Gefährdung der militärischen Ordnung

Hinzu komme nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts eine ernsthafte Gefährdung der militärischen Ordnung. Es bestehe die Gefahr, dass in der Bundeswehr der Eindruck entstehen könnte, eine nicht hinreichende Distanzierung von verfas­sungs­feind­lichen Inhalten würde ohne die erforderlichen Konsequenzen bleiben und vom Dienstherren geduldet. Es bestehe die Gefahr der Nachahmung, was zu unabsehbaren Auswirkungen auf die allgemeine Disziplin führen könnte. Dies würde letztlich zu einer Schwächung der Einsatz­be­reit­schaft und Funkti­o­ns­fä­higkeit der Streitkräfte führen.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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