21.11.2024
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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil29.03.2023

Leichtfertiges Liken von Facebook-Beiträgen mit rechtsextremen Bezügen im Jugendalter rechtfertigt keine Entlassung eines SoldatenGlaubwürdige Distanzierung von Verhalten begründet keinen Mangel an charakterlicher Eignung

Hat ein Soldat im Jugendalter leichtfertig Facebook-Beiträge mit rechtsextremen Bezügen gelikt und distanziert er sich davon, so begründet dies keinen Mangel an charakterlicher Eignung. Eine Entlassung aus dem Dienst­ver­hältnis ist dann rechtswidrig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2022 wurde ein Soldat auf Zeit aus dem Dienst­ver­hältnis entlassen, weil er als Jugendlicher die Facebook-Seite der als rechtsextrem eingestuften Band "SPN/S" und des Landesverbands Brandenburg der AfD gelikt hat. Zudem hatte er Seiten von Beklei­dungs­marken mit gewalt­ver­herr­li­chenden Namen mit "Gefällt mir" markiert. Der Soldat hatte sich in seiner Anhörung klar von jeglichen rechtsradikalen Gedankengut distanziert. Er gab an sich mit den Inhalten der Seiten nicht ausein­an­der­gesetzt zu haben. Zudem haben sowohl seine Kameraden als auch seine Vorgesetzten keine Anzeichen für eine rechtsradikale Gesinnung beim Soldaten feststellen können. Gegen seine Entlassung klagte daher der Soldat.

Rechts­wid­rigkeit der Entlassung

Das Verwal­tungs­gericht Hamburg entschied zu Gunsten des Soldaten. Der Entlas­sungs­be­scheid sei rechtswidrig. Es bestehen keine Zweifel an der charakterlichen Eignung des Soldaten. Das Setzen von "Gefällt mir"-Markierungen, das mehrere Jahre zurückliegt und das wohl überwiegend auf jugendliche Unbedachtheit zurückzuführen sei, sei keine geeignete Tatsa­chen­grundlage für eine in die Zukunft gerichtete Progno­se­ent­scheidung betreffend die zu erwartende Eignung des Soldaten als Offizier. Der Soldat habe glaubhaft vorgetragen, dass er sich persönlich weiter­ent­wickelt habe und nicht mehr unreflektiert mit sozialen Medien umgehe, sondern er sich der Konsequenzen seiner Handlungen weitaus besser bewusst sei als zum damaligen Zeitpunkt.

Quelle: Verwaltungsrecht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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