21.11.2024
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Verwaltungsgericht Halle Beschluss15.08.2019

Muslimische Schülerin darf bei Schul­schwimm­unterricht in Badebekleidung duschenDurchsetzung religiöser Kleider­vor­schriften im Schwim­m­un­terricht

Das Verwal­tungs­gericht Halle hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass eine Grundschülerin bei der Teilnahme am Schul­schwimm­unterricht entgegen der Haus- und Badeordnung des Schwimmbades in ihrer Badebekleidung duschen darf.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Schülerin unter Bezugnahme auf bestimmte Suren des Korans dargelegt, dass es nach ihrer Glaubens­über­zeugung nicht erlaubt sei, sich vor anderen Personen, die nicht zur Familie gehören, nackt zu zeigen.

Glaubens­freiheit steht auch bereits Kindern zu

Das Verwal­tungs­gericht Halle führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 GG dem Einzelnen das Recht gewährleiste, nach seiner Glaubens­über­zeugung zu leben und seinen Glauben zu bekunden. Die Glaubens­freiheit sei als Teil des grund­recht­lichen Wertesystems dem Gebot der Toleranz zugeordnet und insbesondere auf die Würde des Menschen bezogen (Art. 1 Abs. 1 GG). Sie umfasse das Tragen bestimmter Kleidung und stehe auch bereits Kindern zu, auch wenn diese bis zu ihrer Religi­o­ns­mün­digkeit zunächst von ihren Eltern vertreten werden.

Bei Auftreten konkreter Konflikte ist zunächst Kompro­miss­lösung zu suchen

Zwar seien sowohl die Glaubens­freiheit der Antragstellerin als auch das religiöse Erziehungsrecht der Eltern Einschränkungen zugänglich. Bei Auftreten eines konkreten Konflikts sei aber zunächst eine Kompro­miss­lösung zu suchen, wobei die Befreiung von Unter­richts­ver­an­stal­tungen allerdings im Hinblick auf die Integra­ti­o­ns­funktion der Schule nur in Ausnahmefällen möglich sei.

Duschen beim Schwim­m­un­terricht kommt kein integrative Funktion zu

Da es im vorliegenden Fall lediglich um das vor dem Unterricht erfolgende Duschen gehe, welches nicht Bestandteil des Schwim­m­un­ter­richts ist und dem auch keine integrative Funktion zukomme, könne dies die religiösen Grundrechte der Antragstellerin nicht einschränken.

Quelle: Verwaltungsgericht Halle/ra-online (pm/kg)

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