18.01.2025
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss12.01.2011

Keine Befreiung vom Schwim­m­un­terricht für moslemische SchülerinSchülerin kann sich durch tragen eines Burkinis vor Blicken anderer im Schwimmbad schützen

Eine 13jährige moslemische Schülerin kann sich nicht unter Berufung auf ihre religiöse Überzeugung vom Schwim­m­un­terricht befreien lassen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Aachen.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Eltern einer Schülerin vorgetragen, dass es ihrer Tochter aus religiösen Gründen nicht zuzumuten sei, am Schwimmunterricht teilzunehmen, weil dieser zeitgleich mit anderen gemischten Klassen in einem öffentlichen Schwimmbad stattfinde. Schwimmen und Baden mit dem anderen Geschlecht sei eine Verletzung ihrer hanefitisch-sunnitischen Glaubens­vor­schriften.

Gericht kann keine Unzumutbarkeit für Teilnahme an Schwim­m­un­terricht feststellen

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat darauf verwiesen, dass das Schulgesetz zwar die Möglichkeit vorsehe, Schüler bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von einzelnen Unter­richts­ver­an­stal­tungen zu befreien, wenn nur so eine unzumutbare Grund­rechts­ver­letzung vermieden werde. Eine derartige Unzumutbarkeit konnte das Gericht allerdings nicht feststellen.

Verstoß gegen verbindliche religiöse Gebote der Religi­o­ns­ge­mein­schaft bei Tragen eines Burkinis kann nicht belegt werden

Der Schülerin stehe die Möglichkeit offen, sich durch Tragen eines so genannten Burkinis - eine den gesamten Körper bedeckende Badebekleidung für moslemische Mädchen und Frauen - vor den Blicken anderer im Schwimmbad zu schützen. Dass die Teilnahme am Schwim­m­un­terricht auch bei Nutzung eines solchen Burkinis gegen verbindliche religiöse Gebote ihrer Religionsgemeinschaft verstoße, sei nicht konkret dargelegt worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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