21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss20.05.2009

Keine Befreiung vom Schwim­m­un­terricht für 9-jähriges muslimisches MädchenTragen von spezieller, mit den islamischen Vorschriften vereinbarer Schwimmkleidung ist zumutbar

Muslimische Mädchen im Grundschulalter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Befreiung vom koedukativen Schwim­m­un­terricht. Regelmäßig ist ihnen zumutbar, eine den islamischen Beklei­dungs­vor­schriften entsprechende Schwimmkleidung zu tragen. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht in einem Eilverfahren entschieden.

Die Eltern des Mädchens, das die Grundschule in Gelsenkirchen besucht, hatten beim Schulamt vergeblich die Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht beantragt. Sie erklärten, sie befürworteten eine strenge Auslegung des Korans. Diese gebiete ihnen, Kinder schon ab dem 7. Lebensjahr vor sexuellen Versuchungen zu bewahren. Auch das Verwal­tungs­gericht lehnte die Befreiung ab, weil die Tochter sich durch entsprechende Schwimm­be­kleidung vor den Blicken anderer schützen könne. Hiergegen wandten die Eltern ein, der Schwimmanzug sauge sich mit Wasser voll und behindere ihre Tochter beim Schwimmen. Außerdem stelle er eine zusätzliche Gefahr für Leib und Leben dar.

Tragen spezieller Schwimm­be­kleidung macht Teilnahme am Unterricht auch bei vorhandenem Glaubens­konflikt möglich

Das Gericht hat diese Einwände zurückgewiesen. Es sei inzwischen nichts Ungewöhnliches mehr, dass muslimische Frauen und Mädchen beim Schwimmen einen sog. Burkini trügen. Das gelte sowohl in islamisch geprägten Ländern als auch in Deutschland. Auch im Schwim­m­un­terricht in der Grundschule sei den Mädchen das Tragen einer derartigen Schwimm­be­kleidung grundsätzlich zumutbar. Es sei geeignet, einen hier im Einzelfall auftretenden Glaubens­konflikt ohne Trennung der Geschlechter und ohne Befreiung zu bewältigen. Es sei auch nicht erkennbar, dass dies bei der Tochter der Antragsteller ausnahmsweise anders sei. Insbesondere bestehe bei ihr nicht etwa die Gefahr, wegen des Schwimmanzugs von Mitschülern gehänselt zu werden. Geschehe dies gleichwohl, sei es selbst­ver­ständlich auch im Schwim­m­un­terricht die Pflicht der Lehrkräfte, auf diese Mitschüler mit dem Ziel pädagogisch einzuwirken, dem Mädchen verständnisvoll, tolerant und respektvoll zu begegnen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.05.2009

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