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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss13.06.2012

Keine Befreiung vom Schwim­m­un­terricht für 9-jährige Schülerin muslimischen GlaubensPersönlicher Gewis­sens­konflikt durch Teilnahme am koedukative Sportunterricht bei Schülerinnen der Primarstufe noch nicht zu erwarten

Schülerinnen muslimischen Glaubens der Primarstufe müssen grundsätzlich am koedukativen Schwim­m­un­terricht in der Grundschule teilnehmen. Ein persönlicher Gewis­sens­konflikt durch die Teilnahme am koedukative Sportunterricht ist bei Mädchen im Alter von etwa acht bis neun Jahren noch nicht zu erwarten. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Bremen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten muslimische Eltern zu Beginn des 3. Schuljahres für ihre Tochter eine Befreiung von Schwimmunterricht beantragt. Sie machten geltend, dass nach einer strengen Auslegung des Korans, die sie für richtig hielten, die islamischen Beklei­dungs­vor­schriften bereits für Mädchen ab einem Alter von 8 ½ Jahren gelten würden. Ihre Tochter dürfe zwar in einer weitge­schnittenen Kleidung am koedukativen Sportunterricht, nicht aber am koedukativen Schwim­m­un­terricht teilnehmen.

Grundschule und Gerichte lehnen Befreiung vom Schwim­m­un­terricht ab

Die Grundschule lehnte die Befreiung ab. Die Eltern sind mit ihrem Versuch, die Befreiung im Wege einer einstweiligen Anordnung vor Gericht durchzusetzen, sowohl vor dem Verwal­tungs­gericht als auch jetzt vor dem Oberver­wal­tungs­gericht gescheitert.

Rechtsprechung erkennt Befrei­ungs­an­spruch erst nach Einsetzen der Pubertät bzw. nach Vollendung des 12. Lebensjahres an

Das Oberver­wal­tungs­gericht Bremen führt in seiner Entscheidung aus, dass für die Teilnah­me­pflicht am koedukativen Sportunterricht das Alter der Schülerin von maßgeblicher Bedeutung sei. Nach Einsetzen der Pubertät, jedenfalls aber nach Vollendung des 12. Lebensjahres, erkenne die Rechtsprechung für Schülerinnen muslimischen Glaubens einen Befrei­ungs­an­spruch an, wenn die Teilnahme an diesem Unterricht sie in einen persönlichen Gewis­sens­konflikt bringe. Diese Rechtsprechung könne aber nicht auf Schülerinnen, die die Primarstufe besuchten, übertragen werden. Im Grundschulalter könne im Allgemeinen noch nicht angenommen werden, dass der koedukative Sportunterricht (einschließlich des Schwim­m­un­ter­richts) bei den Schülerinnen einen solchen Gewis­sens­konflikt hervorrufe. In der Primarstufe habe dieser Unterricht eine elementare Bedeutung für die Einübung sozialer Grundregeln.

Tragen eines Burkinis kann Konflikt zwischen Schule und Elternhaus in angemessener Weise lösen

Das Oberver­wal­tungs­gericht hebt hervor, dass den Eltern angeboten worden sei, dass ihre Tochter in einem Ganzkör­per­ba­deanzug (so genannte Burkini) am Schwim­m­un­terricht teilnehmen könne. Dieses Angebot sei dazu geeignet, den Konflikt zwischen Schule und Elternhaus in angemessener Weise zu lösen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen/ra-online

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