23.11.2024
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Dokument-Nr. 14254

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Urteil28.09.2012Hessischer Verwaltungsgerichtshof7 A 1590/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DÖV 2013, 120Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 2013, Seite: 120
  • JuS 2013, 666Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2013, Seite: 666
  • NVwZ 2013, 159Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2013, Seite: 159
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil26.04.2012, 5 K 3954/11
ergänzende Informationen

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil28.09.2012

Keine Befreiung einer elfjährigen Muslima vom koedukativen Schwim­m­un­terrichtSchülerin ist Teilnahme an Schwim­m­un­terricht beispielsweise in Burkini bzw. Haschima zumutbar

Der Hessische Verwaltungs­gerichtshof hat die Berufung einer muslimischen Schülerin auf Befreiung vom koedukativen Schwim­m­un­terricht zurückgewiesen. Der Schülerin ist auch im Hinblick auf das Glaubensgebot, den eigenen Körper beim Schwim­m­un­terricht weitgehend zu verhüllen, die Teilnahme in einer den muslimischen Bekleidungs­vorschriften gerecht werdenden Schwimm­be­kleidung (Burkini bzw. Haschima) zumutbar.

Im zugrunde liegenden Streitfall wollte eine muslimischen Schülerin im Schuljahr 2011/2012 vom Schwimmunterricht der 5. Klasse, der Jungen und Mädchen gemeinsam erteilt wird (so genannter koedukativer Schwim­m­un­terricht), befreit werden. Die Schülerin hatte sich zur Begründung auf ihren Glauben berufen, nach dem auch Mädchen im Alter von elf Jahren an einem Schwim­m­un­terricht, der in Anwesenheit von Jungen gleichen Alters erteilt werde, ihren Körper weitgehend verhüllen müssten und sich darüber hinaus auch nicht dem Anblick der Jungen in Badebekleidung aussetzen dürften. Darüber hinaus habe sie auch körperliche Berührungen mit Jungen zu vermeiden, zu denen es nach der Lebenserfahrung im koedukativen Schwim­m­un­terricht kommen könne.

Integra­ti­o­ns­auftrag der Verfassung gebietet es, Schülerinnen und Schüler auf Dasein in säkularer und pluralistischer Gesellschaft in Deutschland vorzubereiten

Der Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof hat es für rechtmäßig erachtet, dass der Schulleiter der von der Schülerin besuchten Schule den Antrag auf Befreiung vom koedukativen Schwim­m­un­terricht abgelehnt hat. Die Glaubens­freiheit der Schülerin stehe im Konflikt mit dem staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Der Konflikt dieser Verfas­sungswerte sei mit dem Ziel der weitest­mög­lichen Schonung und damit Verwirklichung beider Verfas­sungsgüter zu lösen. Dem Glaubensgebot, den eigenen Körper beim Schwim­m­un­terricht weitgehend zu verhüllen, hätte die Schülerin in zumutbarer Weise dadurch nachkommen können, dass sie am koedukativen Schwim­m­un­terricht in einer den muslimischen Beklei­dungs­vor­schriften gerecht werdenden Schwimm­be­kleidung (Burkini bzw. Haschima) teilnahm. Das von der Glaubens­freiheit der Schülerin geschützte Bestreben, sich nicht dem Anblick der Jungen in Badebekleidung auszusetzen sowie körperliche Berührungen mit diesen zu vermeiden, erfahre im Hinblick auf das verfas­sungs­rechtliche Erziehungsziel der Integration eine Einschränkung. Der Integra­ti­o­ns­auftrag der Verfassung gebiete es nämlich, Schülerinnen und Schüler auf ein Dasein in der säkularen und pluralistischen Gesellschaft in Deutschland vorzubereiten, in der sie einer Vielzahl von Verhal­tens­weisen, Wertvor­stel­lungen und Überzeugungen begegnen würden, die sie selbst für sich ablehnten.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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