Dokument-Nr. 14254
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- DÖV 2013, 120Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 2013, Seite: 120
- JuS 2013, 666Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2013, Seite: 666
- NVwZ 2013, 159Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2013, Seite: 159
- Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil26.04.2012, 5 K 3954/11
- Keine Befreiung vom Schwimmunterricht für 9-jährige Schülerin muslimischen GlaubensOberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss13.06.2012, 1 B 99/12
- Klage auf Befreiung eines muslimischen Jungen von der Teilnahme am Schwimmunterricht abgewiesenVerwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil30.05.2005, 18 K 74/05
- BVerfG: Eltern haben auch bei Konflikten aus religiösen Gründen Verantwortung für die Einhaltung der SchulpflichtBundesverfassungsgericht, Beschluss21.07.2009, 1 BvR 1358/09
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil28.09.2012
Keine Befreiung einer elfjährigen Muslima vom koedukativen SchwimmunterrichtSchülerin ist Teilnahme an Schwimmunterricht beispielsweise in Burkini bzw. Haschima zumutbar
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung einer muslimischen Schülerin auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht zurückgewiesen. Der Schülerin ist auch im Hinblick auf das Glaubensgebot, den eigenen Körper beim Schwimmunterricht weitgehend zu verhüllen, die Teilnahme in einer den muslimischen Bekleidungsvorschriften gerecht werdenden Schwimmbekleidung (Burkini bzw. Haschima) zumutbar.
Im zugrunde liegenden Streitfall wollte eine muslimischen Schülerin im Schuljahr 2011/2012 vom Schwimmunterricht der 5. Klasse, der Jungen und Mädchen gemeinsam erteilt wird (so genannter koedukativer Schwimmunterricht), befreit werden. Die Schülerin hatte sich zur Begründung auf ihren Glauben berufen, nach dem auch Mädchen im Alter von elf Jahren an einem Schwimmunterricht, der in Anwesenheit von Jungen gleichen Alters erteilt werde, ihren Körper weitgehend verhüllen müssten und sich darüber hinaus auch nicht dem Anblick der Jungen in Badebekleidung aussetzen dürften. Darüber hinaus habe sie auch körperliche Berührungen mit Jungen zu vermeiden, zu denen es nach der Lebenserfahrung im koedukativen Schwimmunterricht kommen könne.
Integrationsauftrag der Verfassung gebietet es, Schülerinnen und Schüler auf Dasein in säkularer und pluralistischer Gesellschaft in Deutschland vorzubereiten
Der Hessischen Verwaltungsgerichtshof hat es für rechtmäßig erachtet, dass der Schulleiter der von der Schülerin besuchten Schule den Antrag auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht abgelehnt hat. Die Glaubensfreiheit der Schülerin stehe im Konflikt mit dem staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Der Konflikt dieser Verfassungswerte sei mit dem Ziel der weitestmöglichen Schonung und damit Verwirklichung beider Verfassungsgüter zu lösen. Dem Glaubensgebot, den eigenen Körper beim Schwimmunterricht weitgehend zu verhüllen, hätte die Schülerin in zumutbarer Weise dadurch nachkommen können, dass sie am koedukativen Schwimmunterricht in einer den muslimischen Bekleidungsvorschriften gerecht werdenden Schwimmbekleidung (Burkini bzw. Haschima) teilnahm. Das von der Glaubensfreiheit der Schülerin geschützte Bestreben, sich nicht dem Anblick der Jungen in Badebekleidung auszusetzen sowie körperliche Berührungen mit diesen zu vermeiden, erfahre im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Erziehungsziel der Integration eine Einschränkung. Der Integrationsauftrag der Verfassung gebiete es nämlich, Schülerinnen und Schüler auf ein Dasein in der säkularen und pluralistischen Gesellschaft in Deutschland vorzubereiten, in der sie einer Vielzahl von Verhaltensweisen, Wertvorstellungen und Überzeugungen begegnen würden, die sie selbst für sich ablehnten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2012
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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