18.10.2024
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Dokument-Nr. 6153

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil30.05.2005

Klage auf Befreiung eines muslimischen Jungen von der Teilnahme am Schwim­m­un­terricht abgewiesen

Die auf Befreiung eines muslimischen Jungen vom Schwim­m­un­terricht gerichtete Klage seiner Eltern hat die 18. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf abgewiesen.

Der Sohn ist Schüler einer Realschule in Wuppertal. Er besucht die fünfte Klasse. An der Realschule wird im fünften und sechsten Schuljahr Schwim­m­un­terricht koedukativ erteilt. Zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf Befreiung vom Schwim­m­un­terricht ist vorgetragen worden, die Art der Durchführung des Schwim­m­un­ter­richts sei mit den islamischen Werten der Familie nicht vereinbar. Während des Schwim­m­un­ter­richts sei der Sohn gezwungen, seine nur spärlich mit Badekleidung bekleideten Mitschülerinnen anzusehen. Zudem könne er die nach seiner Religion auch für heranwachsende muslimische Jungen geltenden Beklei­dungs­vor­schriften nicht einhalten.

Zur Begründung heißt es u.a. : Mangels konkreter und nachvoll­ziehbarer Darlegung der als verbindlich erachteten und der Teilnahme am Schwim­m­un­terricht angeblich entge­gen­ste­henden religiösen Vorschriften sei es bereits zweifelhaft, ob die Pflicht zur Teilnahme am Schwim­m­un­terricht überhaupt einen Gewis­sens­konflikt des Schülers bzw. seiner Eltern auslöse. Jedenfalls setze sich bei einer Abwägung der wider­strei­tenden Interessen der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag gegen das elterliche Erziehungsrecht und die Religi­o­ns­freiheit durch. Angesichts der Bedeutung des staatlichen Erziehungs- und Bildungs­auftrags sei eine Teilnahme für den Sohn der Kläger am Schwim­m­un­terricht nicht unzumutbar. Hierdurch entstehende mögliche Gewis­sens­kon­flikte könnten durch die Verwendung einer knielangen Badebekleidung, durch Benutzung nach Geschlechtern getrennter Umkleidekabinen, durch eine die Rechte der Kläger möglichst weitgehend berück­sich­tigende Ausgestaltung des Schwim­m­un­ter­richts und durch die verbleibende umfängliche Einfluss­nah­memög­lichkeit der Kläger auf ihren Sohn abgemildert werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 30.05.2005

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