21.11.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Verwaltungsgericht Gießen Urteil23.12.2019

Kein Anspruch auf Waffen­be­sitzkarte für (parteilosen) NPD-KandidatenProgrammatik der NPD ist auf Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung gerichtet

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat die Entscheidung der Waffenbehörde des Wetteraukreises bestätigt, mit der diese einem Antragsteller die Waffen­be­sitzkarte entzogen hatte, der im Jahr 2016 als parteiloser Kandidat auf der Kreistagsliste der NPD kandidierte.

Der Antragteller des zugrunde liegenden Verfahrens hatte sich gegen die sofortige Vollziehung der Verfügung gewandt. Er hatte geltend gemacht, dass er kein Mitglied der NPD sei und der NPD durch seine Kandidatur auch keine Vorteile entstanden seien. Im Übrigen habe er seine Waffen bereits viele Jahre unbeanstandet geführt und sich als zuverlässig erwiesen. Er sei zudem Mitglied im Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V., dessen Mitglieder laut Satzung aktiv für die freiheitlich demokratische Grundordnung einträten, und nehme dort regelmäßig an Schießübungen teil.

Ziele der NPD verstoßen gegen Menschenwürde und Kern des Demokra­tie­prinzips

Diesen Argumenten vermochte sich das Verwal­tungs­gericht Gießen auch unter Berück­sich­tigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts nicht anzuschließen. Bei der NPD handele es sich um eine Vereinigung, deren Bestrebungen sich im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung richteten. Die NPD stehe für Antipa­r­la­men­ta­rismus und Antipluralismus und wende sich mit ihrer fremden­feind­lichen, rassistischen und antisemitischen Programmatik offen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung. Sie wolle die parla­men­ta­rische Demokratie von innen heraus, das heißt mittels Parteiarbeit, abschaffen und die politische und gesell­schaftliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, von ihr in Anlehnung an die Sprache des Nationalsozialismus als rein machto­ri­en­tierte Herrschaft der "Systemparteien" diffamiert, durch eine ethnisch homogene "Volks­ge­mein­schaft" ersetzen. Auch das Bundes­ver­fas­sungs­gericht habe mit seinem Urteil vom 17. Januar 2017 festgestellt, dass die Ziele der NPD und das Verhalten ihrer Anhänger gegen die Menschenwürde und den Kern des Demokra­tie­prinzips verstoßen und Elemente der Wesens­ver­wandt­schaft mit dem historischen Natio­nal­so­zi­a­lismus aufweisen. Die Programmatik der NPD sei danach auf die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung gerichtet.

Antragsteller hat sich in keiner Weise von hetzenden Äußerungen und gewaltgeneigten Verhal­tens­weisen von Mitgliedern der Partei distanziert

Mit seiner Kandidatur für die NPD habe der Antragsteller diese ungeachtet seiner Partei­zu­ge­hö­rigkeit aktiv unterstützt. Als Kandidat für die NPD müsse er sich deren verfas­sungs­feindliche Bestrebungen jedenfalls zurechnen lassen. Es lägen auch keine atypischen Umstände vor, nach denen ausnahmsweise ein Zusammenhang zwischen der Unterstützung verfas­sungs­feind­licher Bestrebungen und dem Schutzzweck des Waffengesetzes fehlten, wie dies nach der neueren Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts zu prüfen sei. Denn der Antragsteller habe sich in keiner Weise von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüch­ternden Verhal­tens­weisen von Mitgliedern und Anhängern der Partei unmiss­ver­ständlich und beharrlich distanziert. Weder sein bislang waffenrechtlich beanstan­dungs­freies Verhalten noch die vom Antragsteller angeführte Mitgliedschaft im Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr reichten dafür aus.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online (pm/kg)

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