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- Kandidatur für NPD rechtfertigt Entziehung der waffenrechtlichen ErlaubnisseVerwaltungsgericht Gießen, Beschluss05.07.2018, 9 L 1982/18.GI
- Mitgliedschaft in der NPD kann Widerruf und Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse rechtfertigenHessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil12.10.2017, 4 A 626/17
- Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Mitgliedschaft in der NPD und Teilnahme an ParteiveranstaltungenVerwaltungsgericht Weimar, Beschluss09.01.2013, 1 E 1194/12 We
Verwaltungsgericht Gießen Urteil23.12.2019
Kein Anspruch auf Waffenbesitzkarte für (parteilosen) NPD-KandidatenProgrammatik der NPD ist auf Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung gerichtet
Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Entscheidung der Waffenbehörde des Wetteraukreises bestätigt, mit der diese einem Antragsteller die Waffenbesitzkarte entzogen hatte, der im Jahr 2016 als parteiloser Kandidat auf der Kreistagsliste der NPD kandidierte.
Der Antragteller des zugrunde liegenden Verfahrens hatte sich gegen die sofortige Vollziehung der Verfügung gewandt. Er hatte geltend gemacht, dass er kein Mitglied der NPD sei und der NPD durch seine Kandidatur auch keine Vorteile entstanden seien. Im Übrigen habe er seine Waffen bereits viele Jahre unbeanstandet geführt und sich als zuverlässig erwiesen. Er sei zudem Mitglied im Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V., dessen Mitglieder laut Satzung aktiv für die freiheitlich demokratische Grundordnung einträten, und nehme dort regelmäßig an Schießübungen teil.
Ziele der NPD verstoßen gegen Menschenwürde und Kern des Demokratieprinzips
Diesen Argumenten vermochte sich das Verwaltungsgericht Gießen auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anzuschließen. Bei der NPD handele es sich um eine Vereinigung, deren Bestrebungen sich im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten. Die NPD stehe für Antiparlamentarismus und Antipluralismus und wende sich mit ihrer fremdenfeindlichen, rassistischen und antisemitischen Programmatik offen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung. Sie wolle die parlamentarische Demokratie von innen heraus, das heißt mittels Parteiarbeit, abschaffen und die politische und gesellschaftliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, von ihr in Anlehnung an die Sprache des Nationalsozialismus als rein machtorientierte Herrschaft der "Systemparteien" diffamiert, durch eine ethnisch homogene "Volksgemeinschaft" ersetzen. Auch das Bundesverfassungsgericht habe mit seinem Urteil vom 17. Januar 2017 festgestellt, dass die Ziele der NPD und das Verhalten ihrer Anhänger gegen die Menschenwürde und den Kern des Demokratieprinzips verstoßen und Elemente der Wesensverwandtschaft mit dem historischen Nationalsozialismus aufweisen. Die Programmatik der NPD sei danach auf die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung gerichtet.
Antragsteller hat sich in keiner Weise von hetzenden Äußerungen und gewaltgeneigten Verhaltensweisen von Mitgliedern der Partei distanziert
Mit seiner Kandidatur für die NPD habe der Antragsteller diese ungeachtet seiner Parteizugehörigkeit aktiv unterstützt. Als Kandidat für die NPD müsse er sich deren verfassungsfeindliche Bestrebungen jedenfalls zurechnen lassen. Es lägen auch keine atypischen Umstände vor, nach denen ausnahmsweise ein Zusammenhang zwischen der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzzweck des Waffengesetzes fehlten, wie dies nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen sei. Denn der Antragsteller habe sich in keiner Weise von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der Partei unmissverständlich und beharrlich distanziert. Weder sein bislang waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten noch die vom Antragsteller angeführte Mitgliedschaft im Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr reichten dafür aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online (pm/kg)
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