03.12.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil12.10.2017

Mitgliedschaft in der NPD kann Widerruf und Rücknahme waffen­recht­licher Erlaubnisse rechtfertigenUnterstützung verfassungs­feindlicher Vereinigungen steht waffen­recht­licher Zuverlässigkeit in der Regel entgegen

Der Hessische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass es gerechtfertigt sein kann, einem Funktionär der NPD die waffen­rechtliche Erlaubnis zu entziehen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Sportschütze. Im Zeitraum von 1977 bis 2009 erteilte der Beklagte dem Kläger antragsgemäß Erlaubnisse zum Besitz von insgesamt 13 Waffen, die in sechs Waffen­be­sitz­karten eingetragen wurden. Zusätzlich erwarb der Kläger im Jahre 2003 einen sogenannten Kleinen Waffenschein.

Beklagte entzieht Erlaubnisse zum Waffenbesitz

Mit Bescheid vom 25. September 2013 widerrief der Beklagte die Erlaubnisse zum Besitz der auf den Waffen­be­sitz­karten eingetragen Waffen. Zugleich nahm der Beklagte die Erlaubnisse zum Besitz der auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen und die Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen vom 26. Mai 2003 zurück.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwal­tungs­gericht Gießen statt.

Kläger fehle erforderliche waffen­rechtliche Zuverlässigkeit

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hob dieses Urteil auf die Berufung des Landkreises Marburg-Biedenkopf auf und wies die Klage ab. Der Beklagte habe zu Recht die waffen­recht­lichen Erlaubnisse widerrufen bzw. zurückgenommen. Dem Kläger fehle die erforderliche waffen­rechtliche Zuverlässigkeit. Denn es besäßen solche Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgten oder unterstützten oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hätten, die gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völker­ver­stän­digung gerichtet seien.

Bestrebungen der NPD richten sich gegen verfas­sungs­mäßige Ordnung

Bei der NPD handele es sich nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts um eine Vereinigung, deren Bestrebungen gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung gerichtet seien. Der Kläger habe diese verfas­sungs­feindliche Vereinigung durch eine herausgehobene Betätigung für die NPD unterstützt. Er war Kreis­ver­bands­vor­sit­zender und Kandidat der NPD für die Landtags- und die Bundestagswahl 2013.

Zwischen­zeit­licher Austritt aus NPD ändert nichts an Entscheidung

Soweit der Kläger seinen zwischen­zeitlich erklärten Austritt aus der NPD anführe, ändere dies nichts an der Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richtshofs nichts. Dasselbe gelte für den bisherigen beanstan­dungs­freien Waffenbesitz.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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