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- Widerruf einer Waffenerlaubnis und Waffenverbot gegen Funktionsträger der NPD rechtmäßigVerwaltungsgericht Bremen, Urteil08.08.2014, 2 K 1002/13
- Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Mitgliedschaft in der NPD und Teilnahme an ParteiveranstaltungenVerwaltungsgericht Weimar, Beschluss09.01.2013, 1 E 1194/12 We
- Entzug waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen Mitgliedschaft und Unterstützung der Partei "Die Heimat"Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss20.09.2023, 24 CS 23.650
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil12.10.2017
Mitgliedschaft in der NPD kann Widerruf und Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse rechtfertigenUnterstützung verfassungsfeindlicher Vereinigungen steht waffenrechtlicher Zuverlässigkeit in der Regel entgegen
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass es gerechtfertigt sein kann, einem Funktionär der NPD die waffenrechtliche Erlaubnis zu entziehen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Sportschütze. Im Zeitraum von 1977 bis 2009 erteilte der Beklagte dem Kläger antragsgemäß Erlaubnisse zum Besitz von insgesamt 13 Waffen, die in sechs Waffenbesitzkarten eingetragen wurden. Zusätzlich erwarb der Kläger im Jahre 2003 einen sogenannten Kleinen Waffenschein.
Beklagte entzieht Erlaubnisse zum Waffenbesitz
Mit Bescheid vom 25. September 2013 widerrief der Beklagte die Erlaubnisse zum Besitz der auf den Waffenbesitzkarten eingetragen Waffen. Zugleich nahm der Beklagte die Erlaubnisse zum Besitz der auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen und die Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen vom 26. Mai 2003 zurück.
Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Gießen statt.
Kläger fehle erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hob dieses Urteil auf die Berufung des Landkreises Marburg-Biedenkopf auf und wies die Klage ab. Der Beklagte habe zu Recht die waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen bzw. zurückgenommen. Dem Kläger fehle die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Denn es besäßen solche Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgten oder unterstützten oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hätten, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet seien.
Bestrebungen der NPD richten sich gegen verfassungsmäßige Ordnung
Bei der NPD handele es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um eine Vereinigung, deren Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien. Der Kläger habe diese verfassungsfeindliche Vereinigung durch eine herausgehobene Betätigung für die NPD unterstützt. Er war Kreisverbandsvorsitzender und Kandidat der NPD für die Landtags- und die Bundestagswahl 2013.
Zwischenzeitlicher Austritt aus NPD ändert nichts an Entscheidung
Soweit der Kläger seinen zwischenzeitlich erklärten Austritt aus der NPD anführe, ändere dies nichts an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nichts. Dasselbe gelte für den bisherigen beanstandungsfreien Waffenbesitz.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2017
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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