18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 33405

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss20.09.2023

Entzug waffen­recht­licher Erlaubnisse wegen Mitgliedschaft und Unterstützung der Partei "Die Heimat"Unterstützung verfassungs­feindlicher Organisationen begründet waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit

Die Mitgliedschaft und Unterstützung der Partei "Die Heimat" (ehemals: NPD) begründet die waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit, mit der Folge des Entzugs waffen­recht­licher Erlaubnisse. Bei der Partei handelt es sich um eine verfassungs­feindliche Organisation. Dies hat der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2023 wurde einem in Bayern wohnhafter Mann die waffen­recht­lichen Erlaubnisse mit sofortiger Wirkung entzogen, da er Mitglied der Partei "Die Heimat" war und diese durch die Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen unterstützt hat. Die zuständige Behörde hielt den Mann für unzuverlässig. Der vom Mann beantragte Eilrechtsschutz lehnte das Verwal­tungs­gericht Regensburg ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Mannes.

Rechtmäßigkeit des Entzug der waffen­recht­lichen Erlaubnisse

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Der Entzug der waffen­recht­lichen Erlaubnisse sei rechtmäßig, da der Mann Mitglied der Partei "Die Heimat" ist und diese unterstützt. Die Partei verfolge verfas­sungs­feindliche Bestrebungen. Der Mann sei daher als unzuverlässig einzustufen.

Waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit wegen Unterstützung verfas­sungs­feind­licher Organisationen

Bei Personen, die einem verfas­sungs­feind­lichen Spektrum zuzuordnen sind, sei die waffen­rechtliche Zuverlässigkeit nach Auffassung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs in der Regel nicht gegeben. Denn der Umgang mit erlaub­nis­pflichtigen Waffen erfordere eine stete Rechtstreue und Besonnenheit, woran bei einem solchen Personenkreis berechtigte Zweifel bestehen. Eine Ausnahme könne bestehen, wenn der Mann an einem Ausstiegs­programm teilgenommen hätte oder sich von hetzenden Äußerungen anderer Mitglieder oder Anhänger der Partei unmiss­ver­ständlich und beharrlich distanziert hätte.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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