Dokument-Nr. 33405
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- Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss20.03.2023, RO 4 S 23.304
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss20.09.2023
Entzug waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen Mitgliedschaft und Unterstützung der Partei "Die Heimat"Unterstützung verfassungsfeindlicher Organisationen begründet waffenrechtliche Unzuverlässigkeit
Die Mitgliedschaft und Unterstützung der Partei "Die Heimat" (ehemals: NPD) begründet die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, mit der Folge des Entzugs waffenrechtlicher Erlaubnisse. Bei der Partei handelt es sich um eine verfassungsfeindliche Organisation. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2023 wurde einem in Bayern wohnhafter Mann die waffenrechtlichen Erlaubnisse mit sofortiger Wirkung entzogen, da er Mitglied der Partei "Die Heimat" war und diese durch die Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen unterstützt hat. Die zuständige Behörde hielt den Mann für unzuverlässig. Der vom Mann beantragte Eilrechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Mannes.
Rechtmäßigkeit des Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse sei rechtmäßig, da der Mann Mitglied der Partei "Die Heimat" ist und diese unterstützt. Die Partei verfolge verfassungsfeindliche Bestrebungen. Der Mann sei daher als unzuverlässig einzustufen.
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Unterstützung verfassungsfeindlicher Organisationen
Bei Personen, die einem verfassungsfeindlichen Spektrum zuzuordnen sind, sei die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der Regel nicht gegeben. Denn der Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen erfordere eine stete Rechtstreue und Besonnenheit, woran bei einem solchen Personenkreis berechtigte Zweifel bestehen. Eine Ausnahme könne bestehen, wenn der Mann an einem Ausstiegsprogramm teilgenommen hätte oder sich von hetzenden Äußerungen anderer Mitglieder oder Anhänger der Partei unmissverständlich und beharrlich distanziert hätte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2023
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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