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Verwaltungsgericht Gießen Urteil20.09.2010

VG Gießen: Verhalten von Ordnungs­be­hörden und Polizei anlässlich einer Demonstration des NPD-Landesverbandes rechtswidrigPolizeiliches Handeln hätte in erster Linie Schutz vor Gegen­de­mon­s­tranten gelten müssen

Die Maßnahmen von Ordnungs­be­hörden und Polizei die letztlich zur Verhinderung einer Demonstration des NPD-Landesverbandes führten, waren rechtswidrig. Das polizeiliche Handeln hätte in erster Linie der Durchführung der ordnungsgemäß angemeldeten Demonstration der NPD und deren Schutz vor den Behinderungen durch die Gegen­de­mon­s­tranten gelten müssen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Gießen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der NPD-Landesverband Hessen für den 1. August 2009 einen Aufzug unter dem Motto „Deutsche wehrt euch gegen Islamisierung und Überfremdung!“ angemeldet, der mehrere Gegen­de­mon­s­tra­tionen auf den Plan rief.

Versammlung mangels Einigung über alternativen Verlauf des Aufzugs vom Versamm­lungs­leiter beendet

Trotz der vorgesehenen räumlichen Trennung des NPD-Aufzugs von den Gegen­ver­an­stal­tungen kam der Aufzug bereits nach wenigen Metern zum Stehen, da mehrere hundert Personen die Aufzugsstrecke im Bereich Hanauer Straße/Ecke Karlsbader Straße blockierten, um ihren Protest auszudrücken. Die Polizei sah jedoch von einer Räumung der Aufzugsstrecke ab, da sich unter den z.T. vermummten Gegen­de­mon­s­tranten teilweise bekannt gewaltbereite Störer, aber auch Kinder und Alte befanden. Eine Einigung über einen alternativen Verlauf des Aufzugs konnte vor Ort nicht erzielt werden, so dass die Versammlung vom Versamm­lungs­leiter beendet wurde.

Versammlungs- und Polizeirecht gebietet ein Vorgehen gegen den Störer

Das Gericht stellte nun die Rechts­wid­rigkeit des polizeilichen Handels fest, das in erster Linie die Durchführung der ordnungsgemäß angemeldeten Demonstration der NPD und deren Schutz vor den Behinderungen durch die Gegen­de­mon­s­tranten hätte gelten müssen. Das Recht auf Demon­s­tra­ti­o­ns­freiheit konnten diese nämlich nicht für sich in Anspruch nehmen, da ihr Ansinnen allein der Verhinderung der ordnungsgemäß angemeldeten NPD-Demonstration galt. Das durch das Grundgesetz geschützte Recht der NPD auf Versammlungsfreiheit und Meinung­s­äu­ßerung hätte nur dann zurücktreten müssen, wenn Maßnahmen gegen die Gegen­de­mon­s­tranten nicht möglich gewesen wäre. Davon war das Gericht jedoch nicht überzeugt. Das Versammlungs- und Polizeirecht gebiete ein Vorgehen in erster Linie gegen den Störer, nicht gegen den, der sich seinen Rechten entsprechend verhalte.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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