23.11.2024
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Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil28.02.2007

Polizei löste rechtswidrig eine Sitzblockade auf, die eine Gegen­de­mon­s­tration gegen NPD-Demo warKlage eines Gegen­de­mon­s­tranten gegen die Polizei­di­rektion hat vor dem Verwal­tungs­gericht

Eine Sitzblockade, die sich gegen eine am 18. Juni 2005 in Braunschweig stattgefundene NPD-Demonstration richtete, stellte selbst auch eine Versammlung dar. Gegen die Sitzblockade hätte die Polizei daher nur nach den Regelungen des Versamm­lungs­ge­setzes vorgehen dürfen. Das geht aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Braunschweig hervor.

Die Polizei handelte rechtswidrig, als sie die Kreuzung Lange Straße/Küchenstraße anlässlich der NPD-Demonstration vom 18. Juni 2005 räumte und damit gegen die Sitzblockade von Gegen­de­mon­s­tranten vorging. Dies hat die Rechtsfolge, dass alle polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig waren, die der Räumung der Kreuzung dienten. Das hat die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts nach einer mehrstündigen mündlichen Verhandlung entschieden.

Nach dem Urteil des Gerichts handelte es sich bei der Sitzblockade der Gegen­de­mon­s­tranten um eine Versammlung, die vom Grundrecht der Versamm­lungs­freiheit geschützt war. Die Aktion war in dem dafür erforderlichen Umfang auf die Kundgabe einer politischen Meinung gerichtet.

Die Polizei hätte daher nur nach den Regelungen des Versamm­lungs­ge­setzes gegen die Sitzblockade vorgehen dürfen. Insbesondere hätte sie die Blockade als Versammlung förmlich auflösen, das heißt eindeutig und unmiss­ver­ständlich zum Ausdruck bringen müssen, dass die Teilnehmer sich nicht mehr auf die Versamm­lungs­freiheit berufen können. Dies war den damaligen Lautspre­cher­durchsagen der Polizei nicht zu entnehmen. Die Polizei war selbst davon ausgegangen, eine Versammlung im Sinne des Versamm­lungs­rechts liege nicht vor.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 28.02.2007

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