21.11.2024
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Sie sehen einen Müllwagen beim Abholden der Mülltonnen.
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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss05.01.2019

Zu schmale Straßen: Anwohner müssen Mülltonnen zum Sammelplatz bringenDen Anwohnern zugemutete Wege nach herrschender Rechtsprechung noch zumutbar

Anwohner, die in so schmalen Straßen wohnen, dass die Fahrzeugen des Müll­entsorgungs­unter­nehmens die Straßen nicht anfahren können, können verpflichtet werden, die Mülltonnen zu einem Sammelplatz zu bringen, der in 75 bis 110 m Entfernung liegt. Auch eine jahrelang geübte Praxis, bei der die Mitarbeiter des Entsorgungs­unter­nehmens die Tonnen aus der Straße geholt und zu dem Müllfahrzeug gebracht hatten, steht einer Neuregelung nicht entgegen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Gießen.

Im zugrunde liegenden Fall wurden Anwohner einzelner Straßen in der Altstadt Biedenkopfs durch eine Anordnungen des Müllab­fuhr­zweck­ver­bandes Biedenkopf aufgefordert, ab dem 1. Januar 2018 die Mülltonnen und den Sperrmüll in einem vorgegebenen Bereich bereitzustellen. Für die Anwohner bedeutet dies, dass sie ihre Mülltonnen über Entfernungen zwischen 75 und 110 m zu den jeweiligen Sammelplätzen schieben müssen, wo sie dann von dem Entsor­gungs­un­ter­nehmen geleert werden. Hintergrund der Anordnung ist, dass die Anwohner in Straßen wohnen, die aufgrund ihrer Breite von den Entsor­gungs­fahr­zeugen nicht befahren werden können. In der Vergangenheit hatten daher die Mitarbeiter des Entsor­gungs­un­ter­nehmens die Tonnen aus der Straße geholt und zu dem Müllfahrzeug gebracht. Unter Anordnung der sofortigen Vollziehung hatte der Zweckverband dem mit den angefochtenen Verfügung nun ein Ende gesetzt und die Anwohner verpflichtet, selbst dafür Sorge zu tragen, dass die Mülltonnen zur Abholung an den vorgesehenen Plätzen am Abend vor der Entsorgung bereitgestellt werden.

Verbrin­gungs­pflicht für Anwohner in Anbetracht örtlicher Gegebenheiten nicht unver­hält­nismäßig oder willkürlich

Das Verwal­tungs­gericht Gießen sah die Einwendungen der Anwohner, die u.a. persönliche Härten und Vertrau­ens­schutz im Hinblick auf die jahrelang geübte Praxis geltend gemacht hatten, nun als gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer reibungslosen Abfal­l­ent­sorgung nachrangig an. Weder sei der Zweckverband verpflichtet, das Entsor­gungs­un­ter­nehmen anzuhalten, kleinere Fahrzeuge bereitzustellen, noch sei er wegen der jahrelang geübten Praxis gehindert, nun die Anwohner selbst zur Bereitstellung zu verpflichten. Die den Anwohnern zugemuteten Wege seien in den konkreten Fällen nach der herrschenden Rechtsprechung noch zumutbar. Auch wenn den Antragstellern gegenüber anderen Anwohnern mehr abverlangt werde, treffe sie die Verbrin­gungs­pflicht doch in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten nicht unver­hält­nismäßig oder willkürlich.

Besonderer Aufwand für Abholung von Abfall darf nicht allein öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­träger aufgebürdet werden

Aus der jahrelangen Praxis entstehe auch kein Anspruch auf eine Abholung durch das Entsor­gungs­un­ter­nehmen, denn dies ginge, da es letztendlich mehr Kosten verursache, zu Lasten der übrigen Gebührenzahler, was nicht im öffentlichen Interesse liege. Die Gemeinde könne daher ihre bisherige Praxis ändern. Der durch die besondere Lage eines Grundstücks verursachte, über den Normalfall hinausgehende, Aufwand für die Abholung des Abfalls dürfe nicht allein dem öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­träger aufgebürdet werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online (pm)

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