23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen einen Müllwagen beim Abholden der Mülltonnen.

Dokument-Nr. 25370

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Neustadt Urteil30.11.2017

Müllabfuhr muss nicht bis zur Grund­s­tücks­grenze von außerhalb der Ortschaft gelegenen Anwesen fahrenGrundstücke müssen bei zu schmalen Straßen oder fehlenden Wendemög­lich­keiten nicht mit Abfall­fahr­zeugen angefahren werden

Die Bewohner, die in Landau außerhalb der geschlossenen Ortslage wohnen, haben keinen Anspruch darauf, dass der Entsorgungs- und Wirtschafts­betrieb Landau den angefallenen Abfall an der Grund­s­tücks­grenze abholt. Dies geht aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens bewohnt ein Anwesen in Landau. Die Siedlung besteht aus vier Wohngebäuden, die durch eine ca. 200 m lange Sackgasse an die Ortslage von Landau angebunden ist. Diese Straße ist als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet, aber nur ca. 2,80 m breit. In der Vergangenheit befuhren die Müllsam­mel­fahrzeuge des beklagten Entsorgungs- und Wirtschafts­be­triebs Landau diese Straße und entleerten die Abfall­be­hältnisse des Klägers an dessen Grund­s­tücks­grenze.

Zu schmale Straße und fehlende Wendemög­lichkeit für Abfallfahrzeuge

Aufgrund von Neuregelungen in der deutschen gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung fasste der Beklagte eine Neuorganisation der Abholung der Abfälle ins Auge und informierte darüber die Betroffenen, darunter auch den Kläger. Danach sollten bei Grundstücken, die wegen schmaler Straßen oder fehlenden Wendemög­lich­keiten nicht mehr mit Abfall­fahr­zeugen angefahren werden, für die Müllabholung Bereit­stel­lungsorte an der nächsten befahrbaren Straße festgelegt werden. Im Falle des Klägers sei die Abholung an einem neuen Sammelpunkt erforderlich, weil die Straße, die zu seinem Grundstück führe, die von der Unfall­ver­si­cherung geforderte Mindestbreite von 4,75 m nicht erreiche und auch keine Wendemög­lichkeit besitze. Ein Bereit­stel­lungs­service erfolge im Außenbereich nicht. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 verpflichtete der Beklagte den Kläger, die seinem Grundstück zugeordneten Abfallgefäße an dem durch den Beklagten festgelegten Bereit­stel­lungsort an der nächsten mit dem Abfall­sam­mel­fahrzeug befahrbaren Straße für die Leerung bereitzustellen.

Kläger hält Verbringen der Müllbehälter an neuen Sammelplatz für unzumutbar

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Wider­spruchs­ver­fahrens Klage und machte geltend, dass das Verbringen der Behälter an den neuen Sammelplatz unzumutbar sei. Die Mehrheit der Bewohner ihrer Siedlung sei zwischen 70 und 80 Jahre alt und die Entfernung zur Sammelstelle betrage etwa 200 m. Es bestehe die Pflicht des Beklagten, die Abfälle an seinem Grundstück einzusammeln.

Regelung zur Verbringung der Müllbehälter an Bereit­stel­lungsorte unbedenklich

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Bescheid vom 16. Dezember 2016 rechtlich nicht zu beanstanden sei. Nach der Abfallsatzung der Beklagten lege der Beklagte Bereit­stel­lungsorte an der nächst befahrbaren Straße fest, wenn Grundstücke mit dem Abfall­sam­mel­fahrzeug nicht angefahren werden könnten. Eine solche Regelung sei unbedenklich. Zu den Voraussetzungen, die ein Verbringen der Abfall­be­hältnisse an einen grund­s­tücks­fernen Aufstellort erforderlich machen könnten, gehörten tatsächliche und/oder rechtliche Hindernisse, die einem unmittelbaren Anfahren des Grundstücks entgegenstünden. Dabei folgten rechtliche Hindernisse insbesondere auch aus arbeits­schutz­recht­lichen Bestimmungen. Nach den berufs­ge­nos­sen­schaft­lichen Vorschriften zur Müllbeseitigung müsse eine Straße eine zum Befahren mit Abfall­fahr­zeugen erforderliche Mindestbreite von 4,75 m aufweisen. Die Straße, die zum Grundstück des Klägers führe, sei jedoch nur 2,80 m breit. Ferner sei ein Wenden am Ende dieser Sackgasse ohne Rückwärtsfahren nicht möglich. Nach der Abfallsatzung des Beklagten sei deshalb ein Bereit­stel­lungsort an der nächst befahrbaren Straße festzulegen. Dies habe der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise getan, indem er dem Kläger eine etwa 200 m von seinem Grundstück entfernte Straßenkreuzung als Bereit­stel­lungsort vorgegeben habe.

Grundstück des Klägers ist nicht von Bereit­stel­lungs­service erfasst

Der Pflicht des Klägers, seine Abfall­be­hältnisse zur Leerung zu dem Bereit­stel­lungsort zu bringen, könne dieser auch nicht den geltend gemachten Anspruch auf Teilnahme am sogenannten Bereit­stel­lungs­service entgegenhalten. Zwar sehe die Satzung vor, dass innerhalb des bebauten Gebiets Abfallbehälter und Abfallsäcke im Rahmen der Abfallsammlung an der Grund­s­tücks­grenze abgeholt, zum Bereit­stel­lungsort gebracht und nach der Leerung die Abfallbehälter wieder zurückgestellt würden. Das Grundstück des Klägers werde von diesem Bereit­stel­lungs­service aber nicht erfasst, weil sein Grundstück und der Bereit­stel­lungsort nicht "innerhalb des bebauten Gebiets" im Sinne der Abfallsatzung lägen. Die zu seinem Grundstück führende Straße sei zwar eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Gemeindestraße. Sie führe aber nicht durch "bebautes Gebiet", sondern von der (Splitter-)Siedlung, in der der Kläger wohne, durch den Außenbereich zur Ortslage von Landau.

Bereit­stel­lungs­service für Grundstücke im Außenbereich wäre mit größerem Aufwand und höheren Kosten verbunden

Die Differenzierung in der Satzung des Beklagten zwischen dem bebauten Gebiet und dem Außenbereich sei mit höherrangigem Recht, insbesondere dem aus dem Grundgesetz folgenden Gleich­be­hand­lungsgebot, vereinbar. Es sei nämlich in der Rechtsprechung für den Bereich der Abfal­l­ent­sorgung anerkannt, dass der öffentlich-rechtliche Entsor­gungs­träger im planungs­recht­lichen Außenbereich wegen der besonderen Erschlie­ßungs­si­tuation nicht in derselben Weise wie im Innenbereich zur Abholung der Abfälle am Grundstück verpflichtet sei. Diese planungs­rechtliche Besonderheit rechtfertige eine erhöhte Mitwir­kungs­pflicht der über den Außenbereich erschlossenen Grundstücke und damit auch die Nicht­be­tei­ligung dieser Grundstücke an dem vom Beklagten innerhalb der Ortslage durchgeführten Bereit­stel­lungs­service. Ein solcher Bereit­stel­lungs­service auch für Grundstücke im Außenbereich wäre nämlich mit einem weitaus größeren Aufwand und höheren Kosten verbunden, da Grundstücke im planungs­recht­lichen Außenbereich typischerweise deutlich größere Entfernungen zum Bereit­stel­lungsort an der nächst befahrbaren Straße aufwiesen als Grundstücke innerhalb der bebauten Ortslage.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil25370

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI