Dokument-Nr. 25370
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil30.11.2017
Müllabfuhr muss nicht bis zur Grundstücksgrenze von außerhalb der Ortschaft gelegenen Anwesen fahrenGrundstücke müssen bei zu schmalen Straßen oder fehlenden Wendemöglichkeiten nicht mit Abfallfahrzeugen angefahren werden
Die Bewohner, die in Landau außerhalb der geschlossenen Ortslage wohnen, haben keinen Anspruch darauf, dass der Entsorgungs- und Wirtschaftsbetrieb Landau den angefallenen Abfall an der Grundstücksgrenze abholt. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens bewohnt ein Anwesen in Landau. Die Siedlung besteht aus vier Wohngebäuden, die durch eine ca. 200 m lange Sackgasse an die Ortslage von Landau angebunden ist. Diese Straße ist als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet, aber nur ca. 2,80 m breit. In der Vergangenheit befuhren die Müllsammelfahrzeuge des beklagten Entsorgungs- und Wirtschaftsbetriebs Landau diese Straße und entleerten die Abfallbehältnisse des Klägers an dessen Grundstücksgrenze.
Zu schmale Straße und fehlende Wendemöglichkeit für Abfallfahrzeuge
Aufgrund von Neuregelungen in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung fasste der Beklagte eine Neuorganisation der Abholung der Abfälle ins Auge und informierte darüber die Betroffenen, darunter auch den Kläger. Danach sollten bei Grundstücken, die wegen schmaler Straßen oder fehlenden Wendemöglichkeiten nicht mehr mit Abfallfahrzeugen angefahren werden, für die Müllabholung Bereitstellungsorte an der nächsten befahrbaren Straße festgelegt werden. Im Falle des Klägers sei die Abholung an einem neuen Sammelpunkt erforderlich, weil die Straße, die zu seinem Grundstück führe, die von der Unfallversicherung geforderte Mindestbreite von 4,75 m nicht erreiche und auch keine Wendemöglichkeit besitze. Ein Bereitstellungsservice erfolge im Außenbereich nicht. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 verpflichtete der Beklagte den Kläger, die seinem Grundstück zugeordneten Abfallgefäße an dem durch den Beklagten festgelegten Bereitstellungsort an der nächsten mit dem Abfallsammelfahrzeug befahrbaren Straße für die Leerung bereitzustellen.
Kläger hält Verbringen der Müllbehälter an neuen Sammelplatz für unzumutbar
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage und machte geltend, dass das Verbringen der Behälter an den neuen Sammelplatz unzumutbar sei. Die Mehrheit der Bewohner ihrer Siedlung sei zwischen 70 und 80 Jahre alt und die Entfernung zur Sammelstelle betrage etwa 200 m. Es bestehe die Pflicht des Beklagten, die Abfälle an seinem Grundstück einzusammeln.
Regelung zur Verbringung der Müllbehälter an Bereitstellungsorte unbedenklich
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Bescheid vom 16. Dezember 2016 rechtlich nicht zu beanstanden sei. Nach der Abfallsatzung der Beklagten lege der Beklagte Bereitstellungsorte an der nächst befahrbaren Straße fest, wenn Grundstücke mit dem Abfallsammelfahrzeug nicht angefahren werden könnten. Eine solche Regelung sei unbedenklich. Zu den Voraussetzungen, die ein Verbringen der Abfallbehältnisse an einen grundstücksfernen Aufstellort erforderlich machen könnten, gehörten tatsächliche und/oder rechtliche Hindernisse, die einem unmittelbaren Anfahren des Grundstücks entgegenstünden. Dabei folgten rechtliche Hindernisse insbesondere auch aus arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Nach den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zur Müllbeseitigung müsse eine Straße eine zum Befahren mit Abfallfahrzeugen erforderliche Mindestbreite von 4,75 m aufweisen. Die Straße, die zum Grundstück des Klägers führe, sei jedoch nur 2,80 m breit. Ferner sei ein Wenden am Ende dieser Sackgasse ohne Rückwärtsfahren nicht möglich. Nach der Abfallsatzung des Beklagten sei deshalb ein Bereitstellungsort an der nächst befahrbaren Straße festzulegen. Dies habe der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise getan, indem er dem Kläger eine etwa 200 m von seinem Grundstück entfernte Straßenkreuzung als Bereitstellungsort vorgegeben habe.
Grundstück des Klägers ist nicht von Bereitstellungsservice erfasst
Der Pflicht des Klägers, seine Abfallbehältnisse zur Leerung zu dem Bereitstellungsort zu bringen, könne dieser auch nicht den geltend gemachten Anspruch auf Teilnahme am sogenannten Bereitstellungsservice entgegenhalten. Zwar sehe die Satzung vor, dass innerhalb des bebauten Gebiets Abfallbehälter und Abfallsäcke im Rahmen der Abfallsammlung an der Grundstücksgrenze abgeholt, zum Bereitstellungsort gebracht und nach der Leerung die Abfallbehälter wieder zurückgestellt würden. Das Grundstück des Klägers werde von diesem Bereitstellungsservice aber nicht erfasst, weil sein Grundstück und der Bereitstellungsort nicht "innerhalb des bebauten Gebiets" im Sinne der Abfallsatzung lägen. Die zu seinem Grundstück führende Straße sei zwar eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Gemeindestraße. Sie führe aber nicht durch "bebautes Gebiet", sondern von der (Splitter-)Siedlung, in der der Kläger wohne, durch den Außenbereich zur Ortslage von Landau.
Bereitstellungsservice für Grundstücke im Außenbereich wäre mit größerem Aufwand und höheren Kosten verbunden
Die Differenzierung in der Satzung des Beklagten zwischen dem bebauten Gebiet und dem Außenbereich sei mit höherrangigem Recht, insbesondere dem aus dem Grundgesetz folgenden Gleichbehandlungsgebot, vereinbar. Es sei nämlich in der Rechtsprechung für den Bereich der Abfallentsorgung anerkannt, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im planungsrechtlichen Außenbereich wegen der besonderen Erschließungssituation nicht in derselben Weise wie im Innenbereich zur Abholung der Abfälle am Grundstück verpflichtet sei. Diese planungsrechtliche Besonderheit rechtfertige eine erhöhte Mitwirkungspflicht der über den Außenbereich erschlossenen Grundstücke und damit auch die Nichtbeteiligung dieser Grundstücke an dem vom Beklagten innerhalb der Ortslage durchgeführten Bereitstellungsservice. Ein solcher Bereitstellungsservice auch für Grundstücke im Außenbereich wäre nämlich mit einem weitaus größeren Aufwand und höheren Kosten verbunden, da Grundstücke im planungsrechtlichen Außenbereich typischerweise deutlich größere Entfernungen zum Bereitstellungsort an der nächst befahrbaren Straße aufwiesen als Grundstücke innerhalb der bebauten Ortslage.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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