21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Müllwagen beim Abholden der Mülltonnen.
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Verwaltungsgericht Lüneburg Beschluss15.03.2021

Grund­stück­eigen­tümer kann zum Bereitstellen von Mülltonnen zur Abholung auf Bürgersteig verpflichtet seinSchwieriger Abtransport der Mülltonnen vom Grundstück wegen Zuparkens der Behälter

Ein Grund­stück­eigen­tümer kann nach einer kommunalen Abfall­bewirtschafts­satzung verpflichtet sein, die Mülltonnen zur Abholung auf dem Bürgersteig bereitzustellen. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Abtransport der Behälter vom Grundstück schwierig ist, weil die Behälter zugeparkt sind. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Lüneburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stellte ein Grund­s­tücks­ei­gentümer Anfang des Jahres 2021 beim Verwal­tungs­gericht Lüneburg einen Eilantrag gerichtet darauf, dass die Abfalltonnen für sein Grundstück im Rahmen der turnusmäßigen Abholung geleert werden, ohne dass er die Tonnen auf den Bürgersteig vor seinem Grundstück bereitstellen muss. Die zuständige Behörde hatte dies angeordnet, da die Abfalltonnen auf seinen Grundstück mehrmals zugeparkt waren, was zu einem erheblichen Rangieraufwand geführt hatte.

Pflicht zum Abstellen der Abfalltonnen auf Bürgersteig

Das Verwal­tungs­gericht Lüneburg entschied gegen den Grund­s­tücks­ei­gentümer. Zwar folge aus der kommunalen Anfall­be­wirt­schafts­satzung nicht, dass Abfalltonnen zwingen im öffentlichen Raum bereitzustellen sind. Erforderlich und ausreichend sei vielmehr, dass das Sammelfahrzeug auf öffentlich oder dem öffentlichen Verkehr dienenden privaten Straßen an die Abstellplätze heranfahren kann und das Verladen sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich sind. Es könne daher je nach örtlicher Gegebenheit ausreichend sein, dass die Behälter so auf dem Grundstück des Verpflichtet bereitgestellt werden, dass diese vom öffentlichen Raum aus zugänglich sind und der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. Dies sei hier aber angesichts dessen, dass die Abfalltonnen mehrmals zugeparkt waren, nicht der Fall gewesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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