Dokument-Nr. 11294
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Verwaltungsgericht Gießen Urteil10.01.2011
Schönheitschirurgen dürfen Kosmetikinstitut empfehlenSachkundige, dem Wohl des Patienten dienende Empfehlung zulässig
Schönheitschirurgen können bei Vorliegen eines hinreichenden Grundes ihren Patienten ein bestimmtes Kosmetikinstitut empfehlen. Dies entschied das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Landesärztekammer, aufgrund der Anzeige eines Konkurrenten, Anstoß daran genommen, dass ein Geschäft, das u.a. auch Kosmetikartikel verkaufte und ein Kosmetikinstitut unterhielt, Werbung mit der Aussage betrieb, es biete in Kooperation mit der Praxis der Beschuldigten spezielle Serviceangebote an. Die Beschuldigte hatte zwar die Werbung nicht gestattet und nach Kenntniserlangung auch unterbunden, räumte aber eine mündlich abgesprochene Kooperation dahingehend ein, dass in Einzelfällen, insbesondere nach einem operativen Eingriff, falls die Patientin dann nicht mehr mit der bis dahin geübten Schminktechnik zurecht komme, dieses Geschäft, insbesondere der Visagist , von ihr empfohlen worden sei. Umgekehrt habe das Geschäft auf Nachfrage von Kundinnen, bei denen kosmetische Behandlungen allein keine Wirkungen mehr entfalteten, für die Durchführung kosmetischer Eingriffe eine Kontaktaufnahme mit ihrer Praxis empfohlen.
Ärztin hatte hinreichenden Grund in geeignet erscheinenden Einzelfällen Empfehlung auszusprechen
Das Berufsgericht sah darin keinen Verstoß gegen die Berufsordnung und sprach die Ärztin für Plastische und Ästhetische Chirurgie vom Vorwurf der unzulässigen Zusammenarbeit mit einem Anbieter gewerblicher Leistungen frei. Zwar ist es nach § 35 der Berufsordnung Ärzten nicht gestattet, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen. Vorliegen habe die Ärztin jedoch in geeignet erscheinenden Einzelfällen mit hinreichendem Grund die Empfehlung ausgesprochen. Solche Gründe müssten sich nicht unmittelbar aus dem Bereich der Medizin ergeben. Dies ergebe sich nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift und sei, so das Gericht, auch nicht aus Sinn und Zweck der Regelung abzuleiten.
Gründe für Empfehlung haben sich an Patientenwohl orientiert
Die Vorschrift diene dem Erhalt des Vertrauens der Patienten in die ärztliche Integrität, wonach die ärztliche Berufsausübung nicht an ökonomischen Kriterien orientiert erfolge. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit der Berufsausübung genüge es daher, dass im Einzelfall Gründe für die Empfehlung vorgelegen hätten, die am Patientenwohl orientiert gewesen seien. So sei es hier gewesen. Der Visagist habe die Behandlungen regelmäßig mit dem gewünschten Erfolg durchgeführt.
Generelle Untersagung von Empfehlungen seitens der Chirurgen scheint unter keinem Gesichtspunkt verhältnismäßig
Nach Auffassung des Gerichts erscheint es unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt verhältnismäßig oder gar geboten, Schönheitschirurgen grundsätzlich und ausnahmslos die Abgabe von Empfehlungen für Patientinnen geeigneter Anbieter kosmetischer Leistungen zu untersagen. Bei Vorliegen hinreichender Gründe im oben dargestellten Sinne dürfte die entsprechende Empfehlung sachkundiger sein und damit eher im Interesse der Patientinnen liegen, als die – allgemein zulässige – Empfehlung durch Dritte, deren Sachkunde nicht immer anzunehmen sein wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
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