Dokument-Nr. 9591
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Oberlandesgericht Celle Urteil08.04.2010
OLG Celle erklärt Zusammenarbeit von Augenärzten und Augenoptikern beim Vertrieb von Brillen für unlauterAbgabe von Produkten und Erbringung gewerblicher Dienstleistungen durch Ärzte nur aus medizinischen Gründen gestattet
Die Abgabe von Sehhilfen oder die Mitwirkung des Augenarztes an der Abgabe von Brillen, ist nach der Berufsordnung nur dann möglich, wenn sie „notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie“ ist. Ist dies nicht der Fall stellt ein solches Handeln des Arztes einen Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle.
Im zugrunde liegenden Fall richtete sich die Klage der Wettbewerbszentrale gegen einen Augenarzt, der nach der Augenglasbestimmung den Patienten etwa 60 Musterbrillen eines Augenoptikers zur Auswahl vorlegte. Die Werte des Patienten wurden dann vom Arzt zusammen mit Angaben zum ausgewählten Modell an einen bestimmten Augenoptikbetrieb zur Fertigung der Sehhilfe übermittelt. Die fertigen Brillen wurden den Patienten entweder unmittelbar vom Augenoptiker zugeschickt oder aber sie konnten nach Wahl auch bei dem Augenarzt abgeholt werden. Die Abgabe von Sehhilfen oder die Mitwirkung des Arztes an der Abgabe, ist nach der Berufsordnung nur dann möglich, wenn sie „notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie“ ist.
Anpassung und Abgabe von Brillen durch Augenarzt stellen keine medizinische Behandlung dar
Der Bundesgerichtshof hatte bereits im vergangenen Jahr in seinem Urteil vom 9. Juli 2009 für diesen Fall strenge Bewertungskriterien aus den berufsrechtlichen Bestimmungen für Ärztinnen und Ärzte abgeleitet. So reicht allein der Wunsch des Patienten, sämtliche Leistungen aus einer Hand zu erhalten nicht aus, um eine Verweisung an einen bestimmten Augenoptiker zu rechtfertigen. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof klagestellt, dass sowohl die Abgabe von Produkten wie auch die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen durch Ärzte nur aus medizinischen Gründen zulässig sind. Anpassung und Abgabe von Brillen gehören jedenfalls nicht hierzu.
Berufsrechtswidriger Eingriff in den Wettbewerb
Nach Zurückverweisung des Rechtstreits an das Oberlandesgericht Celle stellte das Gericht nun fest, dass die umstrittene Kooperation zwischen einem in der Nähe von Hannover niedergelassenen Augenarzt und dem Augenoptikbetrieb in Ratingen diesen Anforderungen nicht genügt, da objektive, in der Person der Patienten liegende Besonderheiten nicht dargelegt werden konnten. Damit ist von einem berufsrechtswidrigen Eingriff in den Wettbewerb sowohl unter den Ärzten als auch der Augenoptiker auszugehen.
Es bleibt abzuwarten, ob der beklagte Augenarzt von seinem Recht Gebrauch macht, das nun vorliegende aktuelle Urteil des Oberlandesgerichts im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde abermals durch den Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2010
Quelle: ra-online, (pt)
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