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18.01.2025  
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Oberlandesgericht Celle Urteil08.04.2010

OLG Celle erklärt Zusammenarbeit von Augenärzten und Augenoptikern beim Vertrieb von Brillen für unlauterAbgabe von Produkten und Erbringung gewerblicher Dienst­leis­tungen durch Ärzte nur aus medizinischen Gründen gestattet

Die Abgabe von Sehhilfen oder die Mitwirkung des Augenarztes an der Abgabe von Brillen, ist nach der Berufsordnung nur dann möglich, wenn sie „notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie“ ist. Ist dies nicht der Fall stellt ein solches Handeln des Arztes einen Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Celle.

Im zugrunde liegenden Fall richtete sich die Klage der Wettbe­wer­bs­zentrale gegen einen Augenarzt, der nach der Augen­glas­be­stimmung den Patienten etwa 60 Musterbrillen eines Augenoptikers zur Auswahl vorlegte. Die Werte des Patienten wurden dann vom Arzt zusammen mit Angaben zum ausgewählten Modell an einen bestimmten Augen­op­tik­betrieb zur Fertigung der Sehhilfe übermittelt. Die fertigen Brillen wurden den Patienten entweder unmittelbar vom Augenoptiker zugeschickt oder aber sie konnten nach Wahl auch bei dem Augenarzt abgeholt werden. Die Abgabe von Sehhilfen oder die Mitwirkung des Arztes an der Abgabe, ist nach der Berufsordnung nur dann möglich, wenn sie „notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie“ ist.

Anpassung und Abgabe von Brillen durch Augenarzt stellen keine medizinische Behandlung dar

Der Bundes­ge­richtshof hatte bereits im vergangenen Jahr in seinem Urteil vom 9. Juli 2009 für diesen Fall strenge Bewer­tungs­kri­terien aus den berufs­recht­lichen Bestimmungen für Ärztinnen und Ärzte abgeleitet. So reicht allein der Wunsch des Patienten, sämtliche Leistungen aus einer Hand zu erhalten nicht aus, um eine Verweisung an einen bestimmten Augenoptiker zu rechtfertigen. Vielmehr hat der Bundes­ge­richtshof klagestellt, dass sowohl die Abgabe von Produkten wie auch die Erbringung gewerblicher Dienst­leis­tungen durch Ärzte nur aus medizinischen Gründen zulässig sind. Anpassung und Abgabe von Brillen gehören jedenfalls nicht hierzu.

Berufs­rechts­widriger Eingriff in den Wettbewerb

Nach Zurück­ver­weisung des Rechtstreits an das Oberlan­des­gericht Celle stellte das Gericht nun fest, dass die umstrittene Kooperation zwischen einem in der Nähe von Hannover nieder­ge­lassenen Augenarzt und dem Augen­op­tik­betrieb in Ratingen diesen Anforderungen nicht genügt, da objektive, in der Person der Patienten liegende Besonderheiten nicht dargelegt werden konnten. Damit ist von einem berufs­rechts­widrigen Eingriff in den Wettbewerb sowohl unter den Ärzten als auch der Augenoptiker auszugehen.

Es bleibt abzuwarten, ob der beklagte Augenarzt von seinem Recht Gebrauch macht, das nun vorliegende aktuelle Urteil des Oberlan­des­ge­richts im Wege der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde abermals durch den Bundes­ge­richtshof überprüfen zu lassen.

Quelle: ra-online, (pt)

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