18.10.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.
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Sozialgericht Stuttgart Beschluss24.05.2006

SG Stuttgart: Krankenkassen dürfen keine preiswerten EU-Zahnärzte empfehlenVerweisen auf einzelne Leistungs­er­bringer stellt Verstoß gegen Neutra­li­täts­pflicht dar

Gesetzliche Kranken­ver­si­che­rungen dürfen ihren Versicherten im Internet zum Thema „Zahnersatz im Ausland“ keine preisgünstigen Zahnärzte in Ungarn, Polen oder Tschechien empfehlen, da Aussagen dieser Art die Neutra­li­täts­pflicht der Kranken­ver­si­cherung verletzen. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die beklagte Krankenversicherung auf ihrer Homepage geschrieben:

„...Lassen Sie sich von einem Zahnarzt in Deutschland zunächst einen Heil- und Kostenplan erstellen. Diesen legen Sie uns bitte vor. Nach Absprache mit unserem Koope­ra­ti­o­ns­partner empfehlen wir gerne Behand­lungs­mög­lich­keiten im europäischen Ausland...“

Darunter hatte die Krankenkasse einen Hyperlink auf eine ausländische Firma, den Koope­ra­ti­o­ns­partner der Krankenkasse, gesetzt. Beim Anklicken auf diesen Link wurden den interessierten Versicherten unter der Rubrik „Zahnärzte, Sie haben die Wahl“ einzelne Zahnarztpraxen sowohl aus Deutschland als auch aus Polen, Tschechien und Ungarn genannt. Ferner wurde im Inter­ne­t­auftritt der Krankenkasse mehrfach ausdrücklich eine mittelbare Empfehlung für bestimmte im Ausland niedergelassene Zahnärzte ausgesprochen.

Krankenkasse versteht Hinweis auf Homepage als Service für Versicherte

Vor Gericht verteidigte sich die Krankenkasse mit dem Hinweis, Ihre Informationen seien lediglich als Service für die Versicherten gedacht, damit diese ihren Eigenanteil an der Zuzahlung zum Zahnersatz reduzieren könnten.

Empfehlungen zur Inanspruchnahme bestimmter Ärzte nicht zulässig

Das sahen die Richter des Sozialgerichts Stuttgart jedoch anders. Die gesetzlichen Kassen dürften ihre Versicherten zwar über preisgünstige Versor­gungs­mög­lich­keiten informieren. Diese nach § 88 Abs. 2 Satz 3 SGB V eingeräumte Infor­ma­ti­o­ns­be­fugnis darf jedoch nicht mit Empfehlungen zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungs­er­bringer verbunden werden. Eine Krankenkasse hat sich grundsätzlich jeglicher Einflussnahme auf die Versicherten zu enthalten, um ihre Neutra­li­täts­pflicht zu wahren.

Quelle: ra-online, SG Stuttgart

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