15.11.2024
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Verwaltungsgericht Gießen Urteil25.02.2009

Verwal­tungs­gericht erlaubt Schächten unter AuflagenRichter geben Metzger Verhal­tens­regeln zum Tierschutz auf

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat dem Eilantrag eines muslimischen Metzgers aus Aßlar unter Auflagen stattgegeben, der bis zu einer Genehmigung durch den Lahn-Dill-Kreis erreichen wollte, dass der Lahn-Dill-Kreis das betäubungslose Schlachten (Schächten) von Rindern und Schafen dulden muss.

Anlass und Streit­ge­genstand des Eilverfahrens war der Antrag des Metzgers aus dem Dezember 2008, ihm im Rahmen der baurechtlichen Vorgaben für das betäubungslose Schlachten von 2 Rindern und 30 Schafen pro Woche eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG zu erteilen.

Voraussetzungen für die Ausnah­me­ge­neh­migung zum Schächten

Dies setzt, so führt die Kammer in ihrem Beschluss aus, nach der höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (vgl. BVerfG, Urteil v. 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99 -) sowie des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts (vgl. BVerwG, Urteil v. 23.11.2006 - 3 C 30.05 -) voraus, dass die Ausnah­me­ge­neh­migung zur Versorgung der Mitglieder einer religiösen Gemeinschaft benötigt wird und der Antragsteller substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass nach der gemeinsamen Glaubens­über­zeugung seiner Kunden der Verzehr des Fleisches von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt und/oder die berufliche Tätigkeit des antrag­stel­lenden Schlachters zudem durch die Zielsetzung gekennzeichnet ist, seine Kunden entsprechend der gemeinsamen Glaubens­über­zeugung mit dem Fleisch (betäubungslos) geschächteter Tiere zu versorgen.

Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen

Diese Voraussetzungen sah die Kammer jedenfalls für die beantragte Schlachtzahl von 2 Rindern und 30 Schafen als erfüllt an. Der Antragsteller habe durch eine ausreichende Anzahl von Erklärungen von Endabnehmern den Bedarf für Schächtungen im beantragten Umfang geltend gemacht. Ob der Antragsteller auch einen darüber hinausgehenden Bedarf glaubhaft gemacht hat, konnte die Kammer offen lassen.

Tierschutzauflagen

Das Gericht hat in seiner einstweiligen Anordnung dem Antragsteller jedoch Verhal­tens­regeln aufgegeben, die entsprechend der Intention des Tierschutz­ge­setzes, von dessen Regelungen hier eine Ausnahme begehrt werde, dafür Sorge tragen sollen, dass den Tieren beim Transport, beim Ruhigstellen und beim Schächtvorgang alle vermeidbaren Schmerzen und Leiden erspart werden. Außerdem ordnete das Gericht an, dass beim betäubungslosen Schlachten ständig ein Amtsveterinär zur Überwachung des ordnungsgemäßen Schächtvorgangs anwesend sein muss, da der Antragsteller u.a. in der Vergangenheit die genehmigten Schlachtzahlen nicht eingehalten habe. Auch darf eine Abgabe nur an Endverbraucher erfolgen, da die Abgabe an Moscheevereine oder Geschäfte nicht nachvollziehen lasse, an wen das Fleisch letztlich weiterverkauft werde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 25.02.2009

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