Der in Aßlar tätige muslimische Metzger, dem der Landrat des Lahn-Dill-Kreises am 5. September für das Jahr 2008 eine tierschutzrechtliche Genehmigung zum Schächten von maximal 500 Schafen und 200 Rindern unter Beachtung der baurechtlich bestimmten Schlachtmengenzahlen erteilt und der in diesem Jahr bereits mehr als 2000 Schafe und 106 Rinder geschächtet hat, hatte beantragt, ihm für das am 8. Dezember 2008 beginnende Opferfest eine weitere Ausnahmegenehmigung zu erteilen und dabei unter anderem damit argumentiert, er könne den gestiegenen Bedarf seiner Kunden, der letztlich aus dem aus den vorangegangenen Verfahren resultierenden Bekanntheitsgrad entstanden sei, anders nicht decken.
Das Gericht führt in seiner ablehnenden Entscheidung nun aus, eine Ausnahmegenehmigung setze nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG voraus, dass substantiiert und nachvollziehbar darlegt werde, dass die Schächtung zur Versorgung der Mitglieder einer Gemeinschaft benötigt werde, nach deren gemeinsamer Glaubensüberzeugung der Verzehr des Fleisches von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt. Den vom Antragsteller geltend gemachte Umfang des Bedarfs sah die Kammer indes derzeit als nicht ausreichend glaubhaft gemacht an. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass in der Baugenehmigung für die Betriebsstätte des Antragstellers festgelegt worden sei, dass „die Schlachtzahlen antragsgemäß mit maximal zwei Stück Großvieh und maximal 30 Schafe pro Woche begrenzt“ würden. Damit dürfe der Antragsteller in seinem Betrieb pro Jahr höchstens 104 Rinder und 1.560 Schafe schächten. Nach Auffassung der Kammer ist in den sich aus der Baugenehmigung ergebenden Vorgaben bezüglich der Schlachtzahlen im Betrieb Aßlar, insbesondere in den sich daraus ergebenden jährlichen Schlachtzahlen, der besondere Bedarf anlässlich des muslimischen Opferfestes eingeschlossen. Der Antragsteller habe in Kennntnis der am Opferfest anfallenden höheren Bedarfszahlen die ihm in seiner Betriebsstätte zur Verfügung stehenden Schlachtzahlen bereits vor dem Opferfest ausschöpft. Dies geht nach Auffassung der Kammer zu seinen Lasten und könne nicht zu einer weiteren Ausnahmegenehmigung führen. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die ihm bisher erteilten Ausnahmegenehmigung zum Schächten anlässlich des Opferfestes 2007 in Unkenntnis der Behörde von den Vorgaben der Baugenehmigung erfolgt seien und eine andere Ausnahmebewilligung vom 5. September 2008 der Umsetzung einer gerichtlichen Entscheidung bezüglich eines Antrags des Antragstellers aus dem Jahr 1997 gedient habe. Soweit sich der Antragsteller auf nachhaltige wirtschaftliche Schäden berufe, sei dem entgegen zu halten, dass erhöhte Gewinnmöglichkeiten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinem besonderen grundrechtlichen Schutz unterlägen. Diesem unterfalle ausschließlich die Religionsfreiheit des Antragstellers sowie seines Kundenstammes.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 05.12.2008