18.01.2025
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18.01.2025  
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Bundesverfassungsgericht Beschluss08.12.2008

Verfas­sungs­be­schwerde im Fall des Schächtens von Tieren nicht zur Entscheidung angenommen

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Verfas­sungs­be­schwerde des Beschwer­de­führers, der in seinem Betrieb 500 Schafe und 200 Rinder im Jahr 2008 schächten darf und anläßlich des Opferfestes weitere Tiere schächten möchte, nicht zur Entscheidung angenommen.

Gegenstand der Beschwerde ist zwar vor allem die Frage des Umfangs der Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Ziff. 2 Tierschutz­gesetz sowie der Nachweis eines entsprechenden Bedarfs dafür.

Die Kammer hat Zweifel geäußert, ob die angegriffenen Eilent­schei­dungen der Verwal­tungs­ge­richte insoweit den Einwirkungen von Art. 2 Abs. 1 iVm mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (Religi­o­ns­freiheit) gerecht werden, die sich aus dem sogenannten Schächt-Urteil des Ersten Senats vom 15. Januar 2002 ergeben.

Die Klärung bauord­nungs­recht­licher Fragen, die sich im Ausgangs­ver­fahren ebenfalls stellten, ist indessen vorrangig den Verwal­tungs­ge­richten überlassen, so dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs nicht vorliegen. Damit hatte sich auch die Frage des Erlasses einer einstweiligen Anordnung erledigt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 103/08 des BVerfG vom 08.12.2008

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