15.11.2024
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss05.07.2013

Nutzung eines Grundstücks für einen Betrieb zur Autoverwertung und Kfz-Pflege und -Verkauf darf untersagt werdenGrund­stücks­umnutzung bedarf genehmigungs­pflichtiger Nutzung­s­än­derung

Die Umnutzung eines Grundstücks zur Autoverwertung, zur Kfz-Pflege und -Verkauf sowie für den Ersat­zeil­verkauf bedarf einer genehmigungs­pflichtigen Nutzung­s­än­derung. Liegt diese nicht vor, darf der Betrieb von der Stadt untersagt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Gelsenkirchen hervor.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls nutzte zwei Grundstücke in der Nähe der A 40 in Bochum Hamme zur Autoverwertung, zur Kfz-Pflege und -Verkauf sowie für den Ersat­zeil­verkauf. Die Stadt Bochum gab dem Antragsteller mit Ordnungs­ver­fügung vom 23. Mai 2013 auf, die "Autoverwertung und An- und Verkauf und Pflege von Kfz und Ersatzteilen" einzustellen und untersagte daneben die Nutzung der Grundstücke "zum Zwecke des Lagerplatzes und der Autoverwertung".

Genehmigung für Nutzung des Grundstücks zur Autoverwertung o.ä. wurde nie erteilt

Nach den Feststellungen des Verwal­tungs­ge­richts Gelsenkirchen wurden in den 1970er Jahren die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Reini­gungs­mitteln sowie in den 1980er Jahren der Betrieb eines Autokran­verleihs immis­si­ons­schutz­rechtlich bzw. baurechtlich genehmigt. Eine Genehmigung für eine Nutzung des Grundstücks zur Autoverwertung, zum An- und Verkauf sowie zur Pflege von Kfz und Ersatzteilen oder auch nur zur Lagerung von Kraftfahrzeugen ist niemals erteilt worden. Die in der vergangenen Zeit wiederholt gestellten Bauanträge des Antragstellers wurden bislang nicht genehmigt.

Nutzung­s­än­derung ist bislang nicht durch Baugenehmigung gedeckt und damit formell illegal

In dem Beschluss bestätigte das Gericht die Einschätzung des Bauord­nung­samtes, bei der Nutzung handele es sich augenscheinlich um eine geneh­mi­gungs­pflichtige Nutzungsänderung, die bislang nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt und damit formell illegal sei. Allein die fehlende Genehmigung begründe ein erhebliches öffentliches Interesse an der sofortigen Verhinderung der weitern Nutzung. Allein der Umstand, dass der baurechts­widrige Zustand der Antragsgegnerin bereits seit längerer Zeit bekannt sein soll, stehe der Nutzungs­un­ter­sagung nicht entgegen.

Frist von drei Tagen zur Befolgung der Ordnungs­ver­fügung nicht zu beanstanden

Auch die dem Antragsteller gesetzte Frist von drei Tagen zur Befolgung der Ordnungs­ver­fügung erscheine unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles als angemessen. Es sei dem Antragsteller bereits seit längerer Zeit bewusst, dass er sein Gewerbe baurechtlich formell illegal betreibe.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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