Dokument-Nr. 16377
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss05.07.2013
Nutzung eines Grundstücks für einen Betrieb zur Autoverwertung und Kfz-Pflege und -Verkauf darf untersagt werdenGrundstücksumnutzung bedarf genehmigungspflichtiger Nutzungsänderung
Die Umnutzung eines Grundstücks zur Autoverwertung, zur Kfz-Pflege und -Verkauf sowie für den Ersatzeilverkauf bedarf einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung. Liegt diese nicht vor, darf der Betrieb von der Stadt untersagt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hervor.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls nutzte zwei Grundstücke in der Nähe der A 40 in Bochum Hamme zur Autoverwertung, zur Kfz-Pflege und -Verkauf sowie für den Ersatzeilverkauf. Die Stadt Bochum gab dem Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 23. Mai 2013 auf, die "Autoverwertung und An- und Verkauf und Pflege von Kfz und Ersatzteilen" einzustellen und untersagte daneben die Nutzung der Grundstücke "zum Zwecke des Lagerplatzes und der Autoverwertung".
Genehmigung für Nutzung des Grundstücks zur Autoverwertung o.ä. wurde nie erteilt
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wurden in den 1970er Jahren die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Reinigungsmitteln sowie in den 1980er Jahren der Betrieb eines Autokranverleihs immissionsschutzrechtlich bzw. baurechtlich genehmigt. Eine Genehmigung für eine Nutzung des Grundstücks zur Autoverwertung, zum An- und Verkauf sowie zur Pflege von Kfz und Ersatzteilen oder auch nur zur Lagerung von Kraftfahrzeugen ist niemals erteilt worden. Die in der vergangenen Zeit wiederholt gestellten Bauanträge des Antragstellers wurden bislang nicht genehmigt.
Nutzungsänderung ist bislang nicht durch Baugenehmigung gedeckt und damit formell illegal
In dem Beschluss bestätigte das Gericht die Einschätzung des Bauordnungsamtes, bei der Nutzung handele es sich augenscheinlich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung, die bislang nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt und damit formell illegal sei. Allein die fehlende Genehmigung begründe ein erhebliches öffentliches Interesse an der sofortigen Verhinderung der weitern Nutzung. Allein der Umstand, dass der baurechtswidrige Zustand der Antragsgegnerin bereits seit längerer Zeit bekannt sein soll, stehe der Nutzungsuntersagung nicht entgegen.
Frist von drei Tagen zur Befolgung der Ordnungsverfügung nicht zu beanstanden
Auch die dem Antragsteller gesetzte Frist von drei Tagen zur Befolgung der Ordnungsverfügung erscheine unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles als angemessen. Es sei dem Antragsteller bereits seit längerer Zeit bewusst, dass er sein Gewerbe baurechtlich formell illegal betreibe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online
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