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ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Gießen Urteil12.03.2013

Ehemaliges Seniorenheim darf künftig nicht als bordellartiger Betrieb genutzt werdenGericht versagt Baugenehmigung für "Liebesquelle"

Das Verwal­tungs­gericht Gießen eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzung­s­än­derung eines ehemaligen Seniorenheims in einen bordellartigen Betrieb in einem reinen Wohngebiet abgelehnt.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung in einen bordellartigen Betrieb in Hirzenhain-Merkenfritz. Der Betrieb war illegal bis zu einer Nutzungs­un­ter­sagung im Februar 2012 unter dem Namen "Liebesquelle" betrieben worden. Auf dem Grundstück befand sich früher ein Seniorenheim. Die Klägerin, Ehefrau des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers, beantragte im November 2010 beim Beklagten (Wetteraukreis als Bauge­n­eh­mi­gungs­behörde) die Erteilung der Genehmigung für eine Nutzung­s­än­derung von einem Altenheim in eine "Freizeit- und Saunaein­richtung mit der Möglichkeit, gegen Vergütung Verträge über sexuelle Dienst­leis­tungen abzuschließen".

Nutzung­s­än­derung ist baupla­nungs­rechtlich unzulässig

Der Kreis lehnte den Bauantrag mit der Begründung ab, dass die geänderte Nutzung baupla­nungs­rechtlich unzulässig sei. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob die Klägerin Mitte 2011 Klage.

Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für Nutzung­s­än­derung des Anwesens in bordellartigen Betrieb

Die Klage blieb jedoch vor dem Verwal­tungs­gericht Gießen erfolglos. In der Urteils­be­gründung hieß es, dass der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für eine Nutzung­s­än­derung des Anwesens in einen bordellartigen Betrieb zustehe. Das Anwesen liege nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, so dass es planungs­rechtlich darauf ankomme, ob sich die Nutzung­s­än­derung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Diese hat das Gericht im Einzelnen bei einem durchgeführten Ortstermin ermittelt und stellt nun in seinem Urteil fest, dass im rechtlich maßgeblichen Bereich eine nahezu ausschließliche Prägung durch Ein- oder Mehrfa­mi­li­en­häuser vorhanden sei. Der Bereich entspreche einem reinen Wohngebiet, in dem nur Wohngebäude zulässig seien.

Betrieb wegen negativer "milieubedingter" Auswirkungen auch in allgemeinem Wohngebiet oder Mischgebiet unzulässig

Das Gericht führt weiter aus, dass der von der Klägerin beantragte bordellartige Betrieb sich nach seiner Nutzung nicht in ein reines Wohngebiet einfüge und daher baupla­nungs­rechtlich unzulässig sei. Zudem wäre ein solcher Betrieb aber allein wegen der negativen "milieubedingten" Auswirkungen derartiger Einrichtungen auch in einem allgemeinen Wohngebiet oder einem Mischgebiet unzulässig, entschied das Gericht.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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