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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss30.06.2010

VG Bremen: Ausübung der Prostitution im allgemeinen Wohngebiet unzulässigWohnpro­sti­tution stellt verglichen mit Wohnnutzung für Nachbarschaft erheblich erhöhte Belastung dar

Eine Hausei­gen­tümerin darf ein Wohnhaus nicht ohne Genehmigung umbauen und für gewerbliche Zwecke, z.B. für Prostitution und als Bordell nutzen. Zudem stellt ohnehin nach In-Kraft-Treten des Prosti­tu­ti­o­ns­ge­setzes von 2002 die Wohnungs­pro­sti­tution eine in einem Allgemeinen Wohngebiet unzulässige gewerbliche Nutzung dar. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Bremen.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines ursprünglich als Zweifa­mi­li­en­wohnhaus genehmigten Gebäudes in einer Wohnstrasse in der Bremer Neustadt. Sie ließ - ohne hierfür eine Genehmigung einzuholen - das Haus sanieren und dort 5 Modellwohnungen einbauen, in denen die Antragstellerin und 4 Mieterinnen der Prostitution nachgingen. Eine aus Anwohnern bestehende Bürge­r­i­n­i­tiative protestierte ab November 2009 dagegen und wandte sich an den Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa. Mit Verfügung vom 10. März 2010 erteilte der Bausenator der Antragstellerin das Verbot, das Gebäude zu gewerblichen Zwecken (Wohnungs­pro­sti­tution/ Bordell) zu nutzen und ordnete die sofortige Vollziehung des Verbots an. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedeutet, dass die Antragstellerin das Verbot sofort befolgen muss und nicht den Ausgang eines Wider­spruchs­ver­fahrens oder eventuell nachfolgenden Klageverfahrens abwarten darf.

Hausei­gen­tümerin erhebt Widerspruch gegen Verbot zur gewerblichen Nutzung des Gebäudes

Die Antragstellerin erhob gegen das Verbot beim Bausenator Widerspruch und hat beim Verwal­tungs­gericht am 31. März 2010 einen Antrag auf Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt. Diesen Antrag hat das Verwal­tungs­gericht abgelehnt.

Wohnungs­pro­sti­tution in Allgemeinem Wohngebiet stellt unzulässige gewerbliche Nutzung dar

Das Gericht hat das Interesse der Antragstellerin, das Gebäude zur Ausübung der Prostitution vorläufig weiter nutzen zu dürfen, mit den von der Behörde geltend gemachten entge­gen­ste­henden öffentlichen Interessen abgewogen. Es kam zu dem Schluss, dass das öffentliche Interesse an einer sofortigen Einstellung der Nutzung überwiege. Die Änderung der Nutzungsweise des Gebäudes bedürfe einer Genehmigung, da mit der Ausübung der Prostitution verglichen mit einer Wohnnutzung für die Nachbarschaft erheblich erhöhte Belastungen verbunden seien. Die Antragstellerin habe jedoch eine Genehmigung bisher nicht eingeholt. Es sei auch nicht offensichtlich, dass ihr für die Nutzung­s­än­derung eine Genehmigung erteilt werden müsse. Auch nach In-Kraft-Treten des Prosti­tu­ti­o­ns­ge­setzes zum 1. Januar 2002 stelle die Wohnungs­pro­sti­tution eine in einem Allgemeinen Wohngebiet unzulässige gewerbliche Nutzung dar. Die Antragstellerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie freiberuflich tätig sei. Nach den vom Bundes­ver­wal­tungs­gericht hierfür aufgestellten Maßstäben stelle die Prosti­tu­ti­o­ns­ausübung keine freiberufliche Tätigkeit dar, denn für die Prosti­tu­ti­o­ns­ausübung sei keine höhere Bildung oder schöpferische Begabung erforderlich.

Nutzung kann nicht als atypischer Sonderfall angesehen werden

Die gleichzeitige Ausübung der Prostitution durch fünf Frauen in einem Gebäude störe typischerweise das Wohnen, indem z.B. Anwohner durch das Klingeln von Freiern an falschen Haus- und Wohnungstüren belästigt oder deren Ruhe durch unzufriedene und/oder alkoholisierte Freier gestört werde. Die Nutzung durch die Antragstellerin stelle keinen atypischen Sonderfall dar.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Bremen

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