21.11.2024
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Verwaltungsgericht Minden Urteil28.02.2013

Nachbarklage gegen den Umbau einer Scheune zu einer Gaststätte mit Außen­ga­s­tronomie erfolgreichVorhaben verletzt baurechtliches Rücksicht­nah­megebot

Die Erlaubnis zur Umnutzung einer im Innen­stadt­bereich gelegenen denkmal­ge­schützten Scheune zu einer Gaststätte nebst Außen­ga­s­tronomie ist unzulässig, da das Bauvorhaben das baurechtliche Rücksicht­nah­megebot verletzt. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Minden gab damit der Klage einer Nachbarin statt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls machte geltend, dass das Vorhaben, eine denkmal­ge­schützte Scheune zu einer Gaststätte nebst Außen­ga­s­tronomie umzubauen, insbesondere gegen immis­si­ons­schutz­rechtliche Vorschriften verstoße.

Mit dem Betrieb der Außen­ga­s­tronomie verbundene Lärmbe­ein­träch­tigung für Nachbarin nicht zumutbar

Das Verwal­tungs­gericht Minden folgte dieser Auffassung. Das Vorhaben verletzte das baurechtliche Rücksicht­nah­megebot. Der Klägerin seien die mit dem Betrieb der Außen­ga­s­tronomie verbundenen Lärmbe­ein­träch­ti­gungen aufgrund der Lage der Außen­ga­s­tronomie im Innenhof hinter dem Wohnhaus der Klägerin nicht zuzumuten. Der Abstand der für die Außen­ga­s­tronomie vorgesehenen Fläche bis zur Grund­s­tücks­grenze betrage lediglich 4 m, die ersten Tische und Stühle stünden nur ca. 5 m vom Wohnhaus der Klägerin entfernt. Weil die Gaststätte mit Außen­ga­s­tronomie als einheitliches Vorhaben beantragt und genehmigt worden sei, sei die Baugenehmigung unabhängig von der Frage aufzuheben gewesen, ob ein Betrieb der Gaststätte ohne die Außen­ga­s­tronomie das Rücksicht­nah­megebot einhält.

Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online

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