03.12.2024
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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil12.07.2012

Gaststät­ten­be­treiber hat keinen Anspruch auf Nutzung­s­än­derung in „Event-Gastronomie“Auflagen zum Lärmschutz konnten selbst bei normalem Gaststät­ten­betrieb nicht eingehalten werden

Ein Gaststät­ten­betrieb hat keinen Anspruch auf eine Genehmigung zur Nutzung­s­än­derung in eine „Event-Gastronomie“, wenn hierdurch von dem Betrieb für die Nachbarschaft unzumutbare Lärmbe­läs­ti­gungen ausgehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Bayreuth hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte die Inhaberin eines Hotels, deren Gäste sich über nächtliche Lärmbe­läs­ti­gungen des nahe gelegenen Gaststät­ten­be­triebs beschwert hatten.

Stadt Bayreuth erteilt Genehmigung zur Nutzung­s­än­derung

Die Stadt Bayreuth hatte dem bisher als abendliche Schank- und Speise­gast­stätte betriebenen Lokal zuvor eine Genehmigung zur Nutzung­s­än­derung erteilt. So konnte das Lokal zusätzlich als Vergnü­gungs­stätte mit klassischem Barbetrieb und besonderen Event-Veranstaltungen genutzt werden.

Nutzung­s­än­derung steht nachbar­schüt­zendes Rücksicht­nah­megebot entgegen

Das Verwal­tungs­gericht Bayreuth hat Genehmigung zur Nutzung­s­än­derung auf Klage der Hotelbesitzerin jedoch aufgehoben. Der Nutzung­s­än­derung stehe das nachbar­schützende Rücksicht­nah­megebot entgegen, weil von dem Vorhaben unzumutbare Lärmbe­läs­ti­gungen ausgingen, so das Gericht. Die in der Genehmigung enthaltenen Auflagen zum Lärmschutz könnten selbst bei normalem Betrieb nicht eingehalten werden. Auch durch den Einsatz von Sicher­heits­personal könne der von Gästen vor dem Lokal verursachte Lärm nicht effektiv reduziert werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Bayreuth/ra-online

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