Die am 28.04.2008 von der Landeshauptstadt Stuttgart verfügten Auflagen
Untersagung des Ausschanks von alkoholischen Getränken ohne Mengenbegrenzung zu einem einmal zu entrichtenden Preis und der Werbung mit solchen „All-Inklusiv“-Angeboten
Untersagung des Anbietens genauer benannten alkoholischen Getränken unter dem marktüblichen Preis und der Werbung mit Angeboten für alkoholische Getränke unter 2,00 € pro Getränk
Untersagung des Angebots sog. „Birthday-Spezials“ („Geburtstagskinder“ bekommen jeweils eine Flasche branntweinhaltigen Alkohol geschenkt)
Untersagung aller Ersatzangebote, die geeignet sind, durch das Abgeben von alkoholhaltigen Getränken unter dem marktüblichen Preis Gäste anzulocken oder dem mengenmäßig nicht beschränkten Konsum von alkoholartigen Getränken Vorschub zu leisten
sind nach Auffassung der der 4. Kammer nicht zu beanstanden.
Die Stadt habe insbesondere die jeweiligen Durchschnittspreise für verschiedene Gruppen von alkoholhaltigen Getränken umfangreich ermittelt und der Betreiberin zu Recht untersagt, die jeweiligen Getränkearten unterhalb eines Preises anzubieten, der den Durchschnittspreis - zum Teil deutlich - unterschreite ( z. B. bei alkoholhaltigen Cocktails und Longdrinks: Durchschnitt: 5,9 €, verfügtes Limit 3,5 €; bei Alkopops: Durchschnitt 5,6 €, verfügtes Limit 3, €, bei spirituosenhaltigen Getränken: Durchschnitt zwischen 2,6 und 2,9 €, verfügtes Limit 2,5 €). Mit diesen Maßnahmen werde zwar die Freiheit der Preisgestaltung tangiert. Dies sei aber zum Schutz der Gäste vor Gesundheitsgefahren im Blick auf übermäßigen Konsum von Alkohol und zum Schutz der Anwohner vor Beeinträchtigungen auf der Grundlage des Gaststättengesetzes erforderlich. Bei Kontrollen seien eine Viel-zahl zum Teil erheblich betrunkener, zum Teil auch jugendlicher Personen angetroffen worden.
Die weitere Auflage, Alterskontrollen durchzuführen, sei ebenfalls nicht zu beanstanden, nachdem die aus Gründen des Jugendschutz erforderlichen Kontrollen bislang zum Teil nur unvollständig erfolgt seien. Mit Blick auf den Gesundheits- und Jugendschutzes bestehe an der Durchsetzung der genannten Maßnahmen ein besonderes Vollzugsinteresse. Eine vorläufige Fortführung einer Betriebskonzeption, die geeignet sei, Alkoholexzessen - und zwar nicht nur bei Jugendlichen - Vorschub zu leisten, könne nicht bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hingenommen werden.
Auch die (sofort vollziehbare) Untersagung des Betriebes in der gegenwärtigen Form einer Diskothek sei rechtmäßig. Die im Juni 2001 als Schankwirtschaft genehmigte Gaststätte werde in der nicht genehmigten Betriebsart einer Diskothek betrieben und dieser Diskothekenbetrieb könne daher untersagt werden (vgl. hierzu Ein als Gaststätte genehmigter Betrieb darf nicht als Diskothek betrieben werden). Denn regelmäßige Musikdarbietungen gäben der Gaststätte mit das Gepräge, die überwiegend jüngeren Gäste suchten das Lokal auch wegen der ihnen dargebotenen Musik auf. Ob eine Tanzfläche vorhanden sei, spiele keine Rolle. Jedenfalls bis in die jüngste Zeit hinein sei in der Gaststätte tatsächlich getanzt worden. Weiter seien die anderen diskothekentypischen Merkmale, namentlich die erhebliche Geräuschentwicklung, leistungsfähige Musikanlage und - zumindest gelegentliche - Präsentation durch einen DJ mit künstlerischem Anspruch gegeben. Die Stadt Stuttgart habe ihr Ermessen für eine Betriebsuntersagung auch ordnungsgemäß ausgeübt. Der Betrieb der Gaststätte in der bisherigen Form habe zu anhaltenden und massiven Beschwerden zahlreicher Anwohner geführt. Dass sich diese in der letzten Zeit nicht mehr schwerpunktmäßig gegen die Musik gewendet hätten, sondern gegen Ruhestörung durch zu- und abwandernde Besucher der Gaststätte (z. T. bis zu über 500 Personen bei 48 Sitz- und 73 Thekenplätzen) sowie gegen erhebliche Verschmutzungen des Eingangsbereichs, mache die Entscheidung nicht fehlerhaft. Vielmehr bestehe hier ein kaum trennbarer Zusammenhang zwischen lauter Musikbeschallung, dem nach dem Betriebskonzept intendierten erheblichen Alkoholkonsum und den daraus resultierenden Folgen für die Anlieger, was Lärm und Verschmutzung betreffe. Auch derartige Störungen seien dem Betrieb zurechenbar und wegen des Schutzes der Umgebung nicht hinnehmbar.