21.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss27.10.2006

Ein als Gaststätte genehmigter Betrieb darf nicht als Diskothek betrieben werdenZur Abgrenzung zwischen Musikkneipe und Diskothek

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat den Eilantrag der Betreiberin einer Gaststätte in der Nähe der Theodor-Heuss-Straße gegen die sofort vollziehbare Untersagung ihres Disko­the­ken­be­triebes in den Räumen ihrer Gaststätte abgelehnt. Damit darf in der Gaststätte derzeit keine elektronisch verstärkte Musik übertragen, kein sogenannter Disc-Jockey eingesetzt und keine Live-Musik dargeboten werden. Weiter müssen in der Gaststätte die disko­the­ken­ty­pischen Einrich­tungs­ge­gen­stände (Mischpult, Lautsprecher, Verstär­ke­r­anlage, Abspielgeräte und Lichtorgel) entfernt werden.

Nach der am 08.06.2006 erteilten Gaststät­te­n­er­laubnis darf die Gaststätte als Schank- und Speise­wirt­schaft betrieben werden. Nach der Eröffnung im Mai 2006 kam es über viele Wochen zu zahlreichen Beschwerden seitens der Anwohner, die sich von der lauten Musik aus der Musikanlage der Bar bis in die frühen Morgenstunden gestört fühlten. Die Landes­hauptstadt Stuttgart untersagte daraufhin am 04.08.2006 unter Anordnung des Sofortvollzugs den Disko­the­ken­betrieb in der Gaststätte. Dagegen beantragte die Betreiberin vorläufigen Rechtsschutz beim Verwal­tungs­gericht. Sie meinte, sie betriebe keine Diskothek, sondern eine Bar/Lounge, bei der zwar lautstarke Musik gespielt und von einem DJ präsentiert werde, ein Tanzen der Gäste aber weder vorgesehen noch beabsichtigt sei.

Die 4. Kammer führte aus:

Nach den einschlägigen Bestimmungen des Gaststät­ten­rechts bzw. der Gaststät­ten­ver­ordnung könne die Behörde, wenn ein Gewerbe ohne erforderliche Zulassung betrieben werde, im Ermessenswege die Fortsetzung des Betriebes verhindern. Die als Schank- und Speise­wirt­schaft genehmigte Gaststätte werde in der nicht genehmigten Betriebsart einer Diskothek betreiben und dieser Disko­the­ken­betrieb könne daher untersagt werden. Der Betriebstyp einer Diskothek sei durch verschiedene Merkmale, die aber nicht alle zusammentreffen müssten, gekennzeichnet, insbesondere Vorhandensein einer groß dimensionierten Musikanlage oder einer Plattentheke, einer Tanzfläche, einer mit der Musikanlage gekoppelten Lichtorgel, Auftreten eines Disc-Jockeys, überdurch­schnittlich laute Musik­be­schallung, Ausstattung mit Lampen, Tischen und Stühlen, die einer den normalen Essgewohnheiten entsprechenden Nahrungs­aufnahme entgegenstünden, geringes Angebot an Speisen, schneller Wechsel der Besucher, die ganz überwiegend aus Jugendlichen oder jugendlichen Erwachsenen bestünden. Außerdem sei gaststät­ten­rechtlich wesentlich die Tatsache einer gesteigerten Geräu­sch­ent­wicklung, die über den Geräuschpegel einer herkömmlichen Gaststätte mit Musik­auf­füh­rungen weit hinausgehe und daher die Unterscheidung zu dieser Betriebsart notwendig mache. Um eine derartige Diskothek handele es sich bei der Gastätte. Zwar sei keine Tanzfläche vorhanden, weil die Betreiberin die Bestuhlung und Betischung mittlerweile so geändert hätten, dass für Tanzen kein Raum mehr bestehe. Die anderen Merkmale, namentlich die regelmäßi-gen Musikd­a­r­bie­tungen mit erheblicher Geräu­sch­ent­wicklung, leistungsfähige Musik-anlage und Präsentation durch einen DJ mit künstlerischem Anspruch seien aber gegeben.

Die Stadt Stuttgart habe ihr Ermessen für eine Betrie­bs­un­ter­sagung auch ordnungsgemäß ausgeübt. Der Betrieb der Gaststätte habe in der bisherigen Form zu anhal-tenden und massiven Beschwerden zahlreicher Anwohner wegen des aus der Gaststätte dringenden Lärms bis tief in die Nacht geführt. Der Betrieb einer Diskothek sei angesichts der örtlichen Lage nicht mit dem Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner der Umgebung am Schutz vor schädlichen Umwelt­ein­wir­kungen und erheblichen Belästigungen vereinbar, zumal die hohen Wände der umgebenden Gebäude die Geräusche nicht entweichen ließen, sondern direkt an die Wohnungen heranführten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 15.11.2006

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