Verwaltungsgericht Gießen Beschluss27.01.2011
VG Gießen: Gaststätte darf nicht ohne Weiteres als Diskothek genutzt werdenMusik darf in Gaststätte nur als „Nebenleistung“ angeboten werden
Ein Gaststättenbetreiber, dem die Genehmigung für eine "Schankwirtschaft mit Freifläche" erteilt wurde, kann in den Räumlichkeiten zudem nicht ohne Weiteres eine Diskothek betreiben. Eine Untersagung des Diskothekenbetriebes ist daher rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gießen.
Im zugrunde liegenden Streitfall wandte sich der Betreiber des „House-Club Bonaparte“ in Gießen gegen die Untersagung des Betriebs der Gaststätte als Diskothek. Dem Betreiber des Clubs war im August 2010 der Betrieb einer „Schankwirtschaft mit Freifläche“ für die Gastwirtschaft genehmigt worden. Nach Auffassung des Magistrats der Stadt Gießen als zuständiger Behörde betreibt der Antragsteller jedoch eine - von der Genehmigung nicht gedeckte - Diskothek in den Räumlichkeiten. Neben der Untersagung des Diskothekenbetriebes verlangt die Stadt Gießen vom Antragsteller auch den Ausbau der diskothekentypischen Einrichtung.
Party-Charakter und Häufigkeit der im Lokal stattfindenden Veranstaltungen lassen auf Gepräge als Diskothek schließen
Die Untersagung des Betriebs einer Diskothek ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gießen zu Recht erfolgt. Der Betrieb als Diskothek sei von der Genehmigung nicht abgedeckt. Bei einer normalen Gaststätte, wie sie hier genehmigt worden sei, sei zwar durchaus das Abspielen gedämpfter Musik, um die Gäste neben dem Getränkeverzehr musikalisch zu unterhalten, wie auch ein gelegentliches Tanzen der Gäste erlaubt. Eine Diskothek zeichne sich hingegen im Allgemeinen durch eine groß dimensionierte Musikanlage, eine Tanzfläche, eine mit der Musikanlage gekoppelte Lichtanlage, das Auftreten eines Diskjockeys sowie durch überdurchschnittlich laute Musikbeschallung aus. Entscheidend sei also, ob die Musik nur als „Nebenleistung“ geboten werde oder ob die Musikwiedergabe den Betrieb besonders präge. Hier sei die Gastwirtschaft als Diskothek betrieben worden. Der Party-Charakter und die Häufigkeit der im Lokal des Antragstellers stattfindenden Veranstaltungen, aber auch die durch zahlreiche Beschwerden aus der Nachbarschaft belegten Störungen der Nachtruhe sprechen nach Auffassung des Gerichts für ein Gepräge als Diskothek.
Abbau der diskothekentypischen Einrichtung unverhältnismäßig
Erfolg hatte der Antragsteller jedoch insoweit, als die Stadt von ihm auch verlangt, die diskothekentypische Einrichtung abzubauen. Dies sei unverhältnismäßig, denn sie könne auch - aber eben in gemäßigter Form - für den genehmigten Betrieb genutzt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online