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- NVwZ 2020, 404Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2020, Seite: 404
- ZfBR 2019, 577Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR), Jahrgang: 2019, Seite: 577
- Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil30.07.2015, VG 4 K 2700/12
- Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil01.08.2017, OVG 10 A 2111/15
Bundesverwaltungsgericht Urteil20.03.2019
BVerwG: Keine Gebietsunverträglichkeit einer der Versorgung eines allgemeinen Wohngebiets dienenden Gaststätte aufgrund der ausgehenden StörungenStörungen einer gebietsversorgenden Gaststätte sind im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich hinzunehmen
Dient eine Gaststätte im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) der Versorgung eines allgemeinen Wohngebiets, so kann ihr nicht entgegengehalten werden, dass sie aufgrund der ausgehenden Störungen gebietsunverträglich und damit unzulässig sei. Die von einer gebietsversorgenden Gaststätte ausgehenden Störungen sind in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich hinzunehmen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Grundstückseigentümerin im Jahr 2012 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen eine Baugenehmigung für eine benachbarte Gaststätte. Diese sollte über 300 Plätze verfügen und von 9 Uhr morgens bis 1 Uhr nachts geöffnet sein. Sowohl das Wohnhaus der Klägerin als auch die Gaststätte lagen in einem allgemeinen Wohngebiet.
Verwaltungsgericht wies Klage ab, Oberverwaltungsgericht gab ihr statt
Während das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage abwies, gab ihr das Oberverwaltungsgericht Münster statt. Die Gaststätte sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da diese auch dann in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig sei, wenn sie der Versorgung des Gebiets im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO diene, von ihr aber wegen der Größe und der Betriebszeiten Störungen des Wohnens ausgehen. Gegen diese Entscheidung legte die beklagte Baubehörde Revision ein.
Bundesverwaltungsgericht bejaht Zulässigkeit einer gebietsversorgenden Gaststätte
Das Bundesverwaltungsgericht entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf. Einer Gaststätte, die im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets dient, könne nicht entgegengehalten werden, sie sei wegen der von ihrem Betrieb ausgehenden Störungen gebietsunverträglich und damit unzulässig. Bei gebietsversorgenden Gaststätten nehme die Baunutzungsverordnung Störungen in Kauf, die Gaststätten in einem Wohngebiet regelmäßig schon deshalb hervorrufen, weil sie auch zu Zeiten betrieben werden, zu denen dem Ruhebedürfnis der Nachbarn besonderes Gewicht zukommt. Diese Entscheidung des Verordnungsgebers werde unterlaufen, wenn einer gebietsversorgenden Gaststätte wegen der von ihr ausgehenden Störungen die Gebietsverträglichkeit abgesprochen wird.
Zurückweisung des Falls an das Oberverwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht wies den Fall an das Oberverwaltungsgericht zurück, damit dieses prüfen kann, ob die Gaststätte der Gebietsversorgung dient und wenn ja, ob das Vorhaben das nachbarliche Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 BauNVO verletzt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)
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