21.11.2024
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Dokument-Nr. 29221

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Urteil20.03.2019Bundesverwaltungsgericht4 C 5.18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NVwZ 2020, 404Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2020, Seite: 404
  • ZfBR 2019, 577Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR), Jahrgang: 2019, Seite: 577
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Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil30.07.2015, VG 4 K 2700/12
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil01.08.2017, OVG 10 A 2111/15
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil20.03.2019

BVerwG: Keine Gebiets­unverträglich­keit einer der Versorgung eines allgemeinen Wohngebiets dienenden Gaststätte aufgrund der ausgehenden StörungenStörungen einer gebiets­ver­sor­genden Gaststätte sind im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich hinzunehmen

Dient eine Gaststätte im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Bau­nutzungs­verordnung (BauNVO) der Versorgung eines allgemeinen Wohngebiets, so kann ihr nicht entge­gen­ge­halten werden, dass sie aufgrund der ausgehenden Störungen gebiets­un­verträglich und damit unzulässig sei. Die von einer gebiets­ver­sor­genden Gaststätte ausgehenden Störungen sind in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich hinzunehmen. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin im Jahr 2012 vor dem Verwal­tungs­gericht Düsseldorf gegen eine Baugenehmigung für eine benachbarte Gaststätte. Diese sollte über 300 Plätze verfügen und von 9 Uhr morgens bis 1 Uhr nachts geöffnet sein. Sowohl das Wohnhaus der Klägerin als auch die Gaststätte lagen in einem allgemeinen Wohngebiet.

Verwal­tungs­gericht wies Klage ab, Oberver­wal­tungs­gericht gab ihr statt

Während das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf die Klage abwies, gab ihr das Oberver­wal­tungs­gericht Münster statt. Die Gaststätte sei baupla­nungs­rechtlich unzulässig, da diese auch dann in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig sei, wenn sie der Versorgung des Gebiets im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO diene, von ihr aber wegen der Größe und der Betriebszeiten Störungen des Wohnens ausgehen. Gegen diese Entscheidung legte die beklagte Baubehörde Revision ein.

Bundes­ver­wal­tungs­gericht bejaht Zulässigkeit einer gebiets­ver­sor­genden Gaststätte

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts auf. Einer Gaststätte, die im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets dient, könne nicht entge­gen­ge­halten werden, sie sei wegen der von ihrem Betrieb ausgehenden Störungen gebiets­un­ver­träglich und damit unzulässig. Bei gebiets­ver­sor­genden Gaststätten nehme die Baunut­zungs­ver­ordnung Störungen in Kauf, die Gaststätten in einem Wohngebiet regelmäßig schon deshalb hervorrufen, weil sie auch zu Zeiten betrieben werden, zu denen dem Ruhebedürfnis der Nachbarn besonderes Gewicht zukommt. Diese Entscheidung des Verord­nungs­gebers werde unterlaufen, wenn einer gebiets­ver­sor­genden Gaststätte wegen der von ihr ausgehenden Störungen die Gebiets­ver­träg­lichkeit abgesprochen wird.

Zurückweisung des Falls an das Oberver­wal­tungs­gericht

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies den Fall an das Oberver­wal­tungs­gericht zurück, damit dieses prüfen kann, ob die Gaststätte der Gebiets­ver­sorgung dient und wenn ja, ob das Vorhaben das nachbarliche Rücksicht­nah­megebot gemäß § 15 BauNVO verletzt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)

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