21.11.2024
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Dokument-Nr. 8970

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss30.11.2009

OVG Rheinland-Pfalz: Umnutzung einer Grenzgarage zu Wohnzwecken nicht zulässigUmbau verstößt gegen Abstands­flä­chen­vor­schriften der Landes­bau­ordnung

Die Umnutzung einer Grenzgarage in eine Küche mit Durchgang zu einem Wochenendhaus ist wegen Verstoßes gegen die Abstands­flä­chen­vor­schriften der Landes­bau­ordnung unzulässig. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Die Kläger, Eigentümer eines im Woche­n­end­h­aus­gebiet „Im Binsfeld“ in Speyer gelegenen, mit grenzständiger Garage genehmigten Wochenendhauses, haben die Garage in eine Küche umgewandelt und einen Durchgang zu den übrigen Räumen des Hauses hergestellt. Die Stadt Speyer hat den Klägern aufgegeben, die umgewandelte Garage wieder ihrer genehmigten Nutzung zuzuführen und den Durchbruch zu schließen. Sie geht im Rahmen eines Sanie­rungs­konzepts auch gegen andere Grund­s­tücks­ei­gentümer des Gebiets vor, die ihr Wochenendhaus anders als genehmigt nutzen. Die Klage der Eigentümer der als Küche genutzten Garage war vor dem Verwal­tungs­gericht ohne Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat den Berufungs­zu­las­sungs­antrag der Kläger gegen das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts abgelehnt.

Privileg einer Bebauung ohne Grenzabstand geht durch Umnutzung verloren

Eine Garage sei (bei Einhaltung bestimmter Maße) nach Bauord­nungsrecht an der Grund­s­tücks­grenze privilegiert ohne die Einhaltung von Abstandsflächen zulässig. Dies gelte grundsätzlich nicht für eine Wohnnutzung. Deshalb dürfe eine an der Grenze genehmigte Garage nicht nachträglich in eine Küche umgenutzt werden; aufgrund der Umnutzung gehe das Privileg einer Bebauung ohne Grenzabstand verloren. Die Bauauf­sichts­behörde habe daher gegen die veränderte Nutzung der Garage einschreiten dürfen. Auf die zwischen der Stadt Speyer und einer Vielzahl von Wohnungs­in­habern umstrittene Frage, ob der für das Gebiet geltende Bebauungsplan „Im Binsfeld III“ noch rechtswirksam oder funktionslos geworden sei, sei es deshalb hier nicht angekommen.

Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz

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