18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss28.08.2013

Afghanischer Asylbewerber darf nicht nach Ungarn abgeschoben werdenMenschenwürdige Existenz­mög­lichkeit in Ungarn nicht sichergestellt

Das Verwal­tungs­gericht Freiburg hat einem afghanischen Asylbewerber bis zur endgültigen Entscheidung im Klageverfahren vorläufig Schutz gegenüber seiner Abschiebung nach Ungarn gewährt, weil Ungarn ihn nach Durchführung eines ungarischen Asylverfahrens zwar nicht nach Afghanistan abschiebe, für ihn aber in Ungarn voraussichtlich keine menschenwürdige Existenz­mög­lichkeit bestehe.

Das Verwal­tungs­gericht erläuterte in seiner Entscheidung, dass nach den gegenwärtig vorliegenden Erkennt­nis­mitteln mit einiger Wahrschein­lichkeit ernstlich zu befürchten sei, dass Asylbewerber in Ungarn unter den dortigen wirtschaft­lichen und sozialen Verhältnissen insbesondere auch mit Blick auf den bevorstehenden Winter nicht menschenwürdig existieren könnten. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass Ungarn insoweit seinen Verpflichtungen gemäß der Quali­fi­ka­ti­o­ns­richtlinie der Europäischen Union (Zugang zu Beschäftigung, Wohnraum, Sozia­l­hil­fe­leis­tungen, medizinischer Versorgung und Bildung) nachkomme, so dass auch ein Verstoß gegen das Verbot unmenschlicher Behandlung aus Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union naheliege. Der Asylbewerber habe dies anhand einer Reihe von Erkennt­nis­mitteln belegt, während das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem im vorliegenden Verfahren nichts entgegen gehalten habe.

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hätte Besserung der Verhältnisse in Ungarn darlegen müssen

Dass die vorliegenden Erkennt­nis­mittel nun schon ein bis zwei Jahre alt seien, gehe nicht zu seinen Lasten. Jedenfalls für das Jahr 2011 und die Zeit davor spreche viel für das Vorliegen systemischer Mängel im oben beschriebenen Sinn. In rechtlicher Hinsicht spreche dann aber einiges dafür, dass es Sache des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge wäre, darzulegen, dass sich die Verhältnisse in Ungarn insoweit mittlerweile zum Besseren gewendet hätten. Soweit in der Rechtsprechung - unter anderem des Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg - von einer anderen Beweis­last­ver­teilung ausgegangen werde, folge das Gericht dem jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht.

Zuletzt erreichte Verbesserungen wegen Überlastung der vorhandenen Einrichtungen nicht mehr ausreichend

Einer Entkräftung der mit hoher Gewissheit bis vor kurzer Zeit gegebenen systemischen Mängel bedürfe es umso mehr, als die Zahl der Asylbewerber zuletzt in der Union insgesamt stark zugenommen habe und es deshalb naheliege, dass die in Ungarn mit Hilfe der Europäischen Union zuletzt erreichten Verbesserungen wegen Überlastung der vorhandenen Einrichtungen nicht mehr ausreichten.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss16761

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI