18.10.2024
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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil23.10.2012

Baden-Württemberg: Verordnung über Gehaltszulage für Lehrer verletzt Gleich­heits­grundsatzSeminarzulage nur für Haupt­schul­lehrer mit Funktionsamt unzulässig

Die Lehrkräf­te­zu­la­gen­ver­ordnung des Landes Baden-Württemberg verstößt gegen den Gleich­heits­grundsatz, soweit Haupt­schul­lehrer, die einen Lehrauftrag am Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung wahrnehmen, die so genannte Seminarzulage von 38,81 Euro nur erhalten, wenn sie im Eingangsamt A 12 sind, nicht aber, sobald sie ohne ein Funktionsamt (Rektor, Konrektor) in die Besol­dungs­gruppe A 13 befördert wurden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Haupt­schul­lehrers gegen das Land Baden-Württemberg aufgrund der Tatsache, dass das Land nur denjenigen Haupt­schul­lehrern eine so genannte Seminarzulage für die Teilnahme an einer Fortbildung zusprach, die ein Funktionsamt besitzen.

System des Landes mit Gleich­be­hand­lungsgebot unvereinbar

Das Gericht gab der Klage statt und führte zur Begründung aus, dass der Verord­nungsgeber zwar einen weitreichenden Entschei­dungs­spielraum habe, ob und für welche Tätigkeiten er Beamten Zulagen gewähre. Wenn er sich aber für ein System entscheide, nach dem er Zulagen gewähre, dann müsse er dieses auch folgerichtig praktizieren. Das sei hier nicht der Fall. Die Lehrkräf­te­zu­la­gen­ver­ordnung folge dem Grundsatz, dass nur solche Lehrer die Seminarzulage erhalten sollen, die nicht in einem so genannten Funktionsamt (also Konrektor bzw. Rektor) seien. Denn bei Inhabern eines Funktionsamts werde davon ausgegangen, dass wegen des Zuschnitts ihrer weiter­ge­spannten Aufga­ben­be­reichs keine Zulage erforderlich bzw. gerechtfertigt sei. Das zeige sich daran, dass an Gymnasien sowohl Lehrer im Eingangsamt (Studienräte A 13) wie auch Lehrer im Beförderungsamt ohne Funktionsamt (Oberstudienräte A 14) die Seminarzulage für entsprechende Lehrtätigkeit erhielten. Mit diesem System aber sei es wegen des Gleich­be­hand­lungs­gebots unvereinbar, Haupt- bzw. Realschul­lehrern diese Zulage nur zu gewähren, wenn sie im Eingangsamt (A 12 an Grund- und Hauptschulen, A 13 an Real-und Sonderschulen) seien, ihnen hingegen diese Zulage zu verweigern, wenn sie im Beförderungsamt ohne Funktionsamt seien.

Lehrkräf­te­zu­la­gen­ver­ordnung wurde im Hinblick auf Neuerungen der Beför­de­rungs­be­din­gungen nicht angepasst

Anders als noch zuvor könnten nämlich seit dem Schuljahr 2009/10 nun auch bis zu 20 % der Haupt­schul­lehrer vom Eingangsamt (A 12) nach A 13 befördert werden, ohne ein Funktionsamt auszuüben. Auf diese Neuerung habe die Lehrkräf­te­zu­la­gen­ver­ordnung nicht reagiert, sondern sei unverändert geblieben. Sie sei damit systemwidrig geworden, denn es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass Haupt­schul­lehrer in der Besol­dungs­gruppe A 13 (ohne Funktionsamt) die Seminarzulage nicht erhielten, wohl aber Oberstudienräte ohne Funktionsamt. Anders als bei der Beförderung in Funktionsämter könne man insbesondere nicht davon ausgehen, dass bei nach A 13 beförderten Haupt­schul­lehrern der Aufgabenbereich erweitert sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online

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