18.10.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil14.09.2005

Zulage einer stell­ver­tre­tenden Schulleiterin in Sachsen bei Absinken der Schülerzahl

Das Bundes­a­r­beits­gericht wies die Klage einer stell­ver­tre­tenden Schulleiterin einer Grundschule in Sachsen auf Zahlung einer Zulage ab, da die Zahl der dort unterrichteten Schüler unter einen bestimmten Schwellenwert abgesunken war.

Nach Abschn. A Nr. 3 der Richtlinien der Tarif­ge­mein­schaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestell­ten­ver­hältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) "kann" Lehrkräften, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schulleiter oder ständigen Vertreter des Schulleiters bestellt sind, eine Zulage in der Höhe gezahlt werden, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als Schulleiter bzw. ständigen Vertretern von Schulleitern als Amtszulage nach der Besol­dungs­ordnung A des Bundes­be­sol­dungs­ge­setzes zusteht. Die Zulage für diese Personen hängt von der Schülerzahl ihrer Schule ab.

In Abweichung von der Rechtsprechung des vormals für Rechtss­trei­tig­keiten über die Eingruppierung der Lehrer an öffentlichen Schulen zuständigen Achten Senats des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat der nunmehr für diese Rechtsmaterie zuständige Vierte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts entschieden, dass diese Vorschrift auf die schulbezogenen tatbe­stand­lichen Voraussetzungen für den Zulagenanspruch bei vergleichbaren beamteten Lehrkräften Bezug nimmt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist für eine Ermes­sen­s­ent­scheidung der Schulbehörde kein Raum. Damit entfällt der Anspruch auf die Zulage ohne weiteres, wenn bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft die besol­dungs­ge­setz­lichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die Amtszulage nicht erfüllt sind.

Der Vierte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat daher die Klage einer stell­ver­tre­tenden Schulleiterin einer Grundschule in Sachsen auf Zahlung der Zulage zur VergGr. III BAT für einen Anspruchs­zeitraum abgewiesen, in dem die Schülerzahl ihrer Schule unter den besol­dungs­ge­setz­lichen Schwellenwert von 181 Schülern abgesunken war.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 56/05 des Bundesarbeitsgerichts vom 14.09.2005

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