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- Verkaufsoffener Sonntag aus Anlass eines Ostermarktes in Darmstadt darf stattfindenVerwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss21.03.2013, 3 L 363/13.DA
- Ein verkaufsoffener Sonntag ist unzulässig, wenn der als Anlass dienende Markt nur Alibifunktion hatBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss31.03.2011, 22 BV 10.2367
- „Verkaufsoffener VIP-Sonntag“ für Kundenkarteninhaber verstößt gegen LandenöffnungsgesetzVerwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss27.10.2009, 4 K 3177/09
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil22.08.2013
Eilantrag der Gewerkschaft ver.di gegen Sonntagsöffnung des Main-Taunus-Zentrums gescheitertVerkaufsoffenen Sonntag anlässlich des "Folklore-Festivals" zulässig
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat einen Eilantrag der Gewerkschaft ver.di, mit welchem diese die Öffnung des Main-Taunus-Zentrums im Rahmen eines verkaufsoffenen Sonntags, dem 1. September 2013 verhindern wollte, abgelehnt.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Verfügung der Gemeinde Sulzbach (Taunus) vom 16. Juli 2013 sieht die Freigabe der Ladengeschäfte des Main-Taunus-Zentrums und aller anderen Läden des Gemeindegebiets aus Anlass des "Folklore-Festivals" am 1. September 2013 vor. Auf dem Programm des "Folklore-Festivals" steht neben Auftritten verschiedener Tanzgruppen auch Livemusik einer mexikanischen Gruppe. Geplant ist die Ladenöffnung in der Zeit von 13:00 bis 19.00 Uhr. Zu Begründung führt die Gemeinde Sulzbach aus, dass es sich bei dem "Folklore-Festival" um eine Veranstaltung handelt, die einem Markt, Messe oder örtlichem Fest ähnlich sei und deshalb eine Ausnahme von dem allgemeinen Ladenöffnungsverbot für Sonntage nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz, wonach anlässlich solcher Veranstaltungen die Öffnung von Verkaufsstellen an bis zu vier Sonn- und Feiertagen vorgesehen ist, möglich sein müsse.
Gewerkschaft ver.di plant zeitgleich Informationsveranstaltung zur aktuellen Tarifauseinandersetzung im Einzelhandel
Die Gewerkschaft ver.di hat sich gegen diese Verfügung gewandt. Sie hat zur Begründung angeführt, dass sie am 1. September 2013 im Bezirk Frankfurt am Main eine Informationsveranstaltung zur aktuellen Tarifauseinandersetzung im Einzelhandel und zu den Auswirkungen von Sonntagsöffnungen geplant habe. In der Durchführung dieser Informationsveranstaltung werde sie beeinträchtigt, wenn ihre Mitglieder und andere interessierte Angestellte daran nicht teilnehmen könnten, weil diese arbeiten müssten.
Gewerkschaft ver.di verweist auf rein wirtschaftliche Interessen der betroffenen Ladeninhaber durch Sonntagsöffnung
Die Gewerkschaft ist weiterhin der Überzeugung, dass die Voraussetzungen des Hessischen Ladenöffnungen Gesetzes für eine Ausnahmeregelung der Öffnung der Läden an einem Sonntag nicht gegeben seien. Das geplante "Folklore-Festival" nebst Beiprogramm diene lediglich als Vorwand für die Öffnung des Main-Taunus-Zentrums. Es stünden rein wirtschaftliche Interessen der betroffenen Ladeninhaber im Vordergrund.
Arbeit der Angestellten des Main-Taunus-Zentrums am fraglichen Sonntag erfolgt auf freiwilliger Basis
Dem gegenüber hat die Gemeinde Sulzbach vorgetragen, dass die Angestellten des Main-Taunus-Zentrums an diesem Sonntag auf freiwilliger Basis arbeiten würden. In diesem Zusammenhang wurden Erklärungen von diversen Einzelhandelsgeschäften wie z.B. der Firma Hollister, Thalia Buchhandlung, Nordsee, Rewe, Peek und Cloppenburg und der Galeria Kaufhof sowie weiteren Läden vorgelegt, wonach die Mitarbeiter freiwillig und ohne Zwang an diesem Tag arbeiten würden. Nach entsprechenden Pressemitteilungen seien mit ca. 1000 Besuchern zu rechen. Bei einer Einwohnerzahl von 8600 Personen stelle das "Folklore-Festival" somit eine örtlich großangelegte Veranstaltung von erheblichem Gewicht dar.
Gericht äußert erhebliche Zweifel an Antragsbefugnis der Gewerkschaft ver.di
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Eilantrag abgelehnt. Für das Gericht bestehen erhebliche Zweifel an der Antragsbefugnis der Gewerkschaft ver.di. Denn sie kann nicht geltend machen, in eigenen Rechten, dem Grundrecht auf Koalitions- und Vereinigungsfreiheit, betroffen zu sein. Es sei nicht nachgewiesen, dass unter den Mitarbeitern im Main-Taunus-Zentrum überhaupt Gewerkschaftsmitglieder seien und diese zur Arbeit an diesem Sonntag verpflichtet seien. Darüber hinaus nimmt es in seiner Entscheidung Bezug auf eine Beschwerdeentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 2013 (Aktenzeichen 8 B 836/13), in welcher dieser die Verletzung der Gewerkschaft in eigenen Rechten durch die Öffnung des Main-Taunus-Zentrums an dem Sonntag vor Ostern 2013 abgelehnt hatte. Die Gewerkschaft ver.di habe darüber hinaus nicht nachgewiesen, ob und in welcher Anzahl überhaupt Beschäftigte des Main-Taunus-Zentrums bei ihr organisiert seien, beziehungsweise Interesse an der Teilnahme der von der Gewerkschaft geplanten Kundgebung hätten.
Da bereits die Antragsbefugnis der Gewerkschaft ver.di beziehungsweise die Verletzung in eigenen Rechten durch das Gericht vereint wurde, brauchte es zu der Frage, ob die Voraussetzungen des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes eröffnet sind und die Freigabe der Öffnung der Geschäfte im Main-Taunus-Zentrum rechtmäßig ist, keine Stellung zu nehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online
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