18.10.2024
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Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss21.03.2013

Verkaufsoffener Sonntag aus Anlass eines Ostermarktes in Darmstadt darf stattfindenVerwal­tungs­gericht Darmstadt lehnt Eilantrag von ver.di und Evangelischem Dekanat gegen verkaufsoffenen Sonntag ab

Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt hat einen Eilantrag der Dienst­leis­tungs­ge­werk­schaft ver.di sowie des Evangelischen Dekanats Darmstadt-Stadt gegen eine so genannte Allge­mein­ver­fügung der Stadt Darmstadt abgelehnt, nach der die Verkaufsstellen innerhalb des gesamten Stadtgebietes aus Anlass eines Ostermarktes am Sonntag, den 24. März 2013, in der Zeit von 13 Uhr bis 19 Uhr offengehalten werden dürfen.

Zur Begründung führt das Verwal­tungs­gericht aus, dass nach § 6 des Hessischen Laden­öff­nungs­ge­setzes (HLöG) die Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen maximal vier Mal im Jahr die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen freigeben dürften. Vorliegend könne im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden, ob die Ladenöffnung am kommenden Sonntag "aus Anlass des Ostermarktes" - wie von der Stadt Darmstadt vorgetragen - erfolgen durfte, weil nach einer Auffassung in der Rechtsprechung ein anlassgebender Grund nur dann vorliege, wenn auch ohne das Offenhalten der Verkaufsstellen der anlassgebende Markt interessant genug sei, um einen beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen. Der Markt dürfe also nicht nur deshalb veranstaltet werden, um eine eigentlich bezweckte Sonntagsöffnung zu ermöglichen.

Gesetz lässt maximal vier verkaufsoffene Sonntage pro Jahr zu

Da sich diese Frage endgültig erst im Rahmen eines etwaigen Haupt­sa­che­ver­fahrens klären lasse, könne eine Entscheidung im Eilverfahren nur durch eine Abwägung der wider­strei­tenden Interessen erfolgen. Diese Abwägung falle vorliegend zu Gunsten der Stadt Darmstadt aus. So bleibe das Interesse von ver.di an einer ausreichenden Erreichbarkeit seiner Mitglieder und Interessenten für gewerk­schaftliche Belange auch bei Durchführung des verkaufsoffenen Sonntages in ausreichendem Maße gewahrt. Im Übrigen lasse das Gesetz zum einen maximal vier verkaufsoffene Sonntage pro Jahr zu, zum anderen sei ver.di nicht gehindert, ihre ablehnende Haltung zu einer Sonntagsöffnung im Rahmen der bereits angekündigten Protest­ver­an­staltung auch kundzutun.

Belangen der Religi­o­ns­ge­mein­schaften wird u.a. durch Festsetzung der Öffnungszeiten außerhalb der Haupt­got­tes­dienst­zeiten hinreichend Rechnung getragen

Soweit sich das Evangelisch Dekanat Darmstadt-Stadt auf das Grundrecht der Religi­o­ns­aus­übungs­freiheit berufe, sei dem entge­gen­zu­halten, dass den Belangen der Religi­o­ns­ge­mein­schaften bereits durch die Festsetzung der Öffnungszeiten außerhalb der Haupt­got­tes­dienst­zeiten sowie die Beschränkung auf vier Sonntage im Jahr hinreichend Rechnung getragen werde. Soweit die Antragstellerin die besondere Bedeutung des Palmsonntags im religiösen Leben hervorhebe, sei dem entge­gen­zu­halten, dass nach § 6 Abs. 3 HLöG an bestimmten Sonntagen und kirchlichen Festen wie z. B. den Weihnachts­fei­ertagen oder dem Karfreitag, nicht jedoch am Palmsonntag, eine Ladenöffnung wegen der besonderen Schutz­wür­digkeit dieser Feiertage ausgeschlossen sei. Diese gesetz­ge­be­rische Wertung sei in der vom Gericht vorzunehmenden Inter­es­se­n­ab­wägung zu berücksichtigen.

§ 6 Hessisches Laden­öff­nungs­gesetz lautet (auszugsweise):

Erläuterungen
1. Die Gemeinden sind aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen freizugeben. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf sechs zusam­men­hängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 20 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Haupt­got­tes­dienstes liegen. [...]

2. [...]

3. Die Adventssonntag, der 1. und 2. Weihnachtstag, Karfreitag, die Osterfeiertage, die Pfingst­fei­ertage, Fronleichnam, der zweitletzte Sonntag nach Trinitatis (Volkstrauertag) und der letzte Sonntag nach Trinitatis (Totensonntag) dürfen nicht freigegeben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online

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