(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung nach Maßgabe der gewerbe- und arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie der Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt.
(2) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten und sonstige Handlungen, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
1. den Betrieb der Post, der Eisenbahnen und sonstiger Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen, sowie der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur vorgenommen werden dürfen, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind;
2. unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind
a) zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum,
b) zur Befriedigung häuslicher Bedürfnisse,
c) in landwirtschaftlichen Betrieben, insbesondere zur Ernte,
d) zur Be- oder Verarbeitung leicht verderblicher Nahrungsmittel und zur Versorgung der Bevölkerung mit Milch;
3. leichte Arbeiten nicht gewerblicher Art in Gärten, die keine störenden Geräusche verursachen,
4. den Betrieb von Videotheken an den Sonntagen zwischen 12.00 und 20.00 Uhr,
5. den Betrieb von Waschanlagen für Kraftfahrzeuge an den Sonntagen. Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt nicht für den Ostersonntag und Pfingstsonntag sowie für solche Sonntage, auf die ein gesetzlicher Feiertag nach § 1 Abs. 1 oder ein Gedenk- und Trauertag nach § 2 fällt.
(4) Soweit Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zulässig sind, ist auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen.