18.10.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss31.03.2011

Ein verkaufsoffener Sonntag ist unzulässig, wenn der als Anlass dienende Markt nur Alibifunktion hatMarkt muss Hauptgrund sein

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshofs hat die rechtlichen Vorraussetzung für einen verkaufsoffenen Sonntag konkretisiert. Danach darf eine Sonntagsöffnung nur stattfinden, wenn der als Anlass dienende Markt nicht nur als Alibi dient. Der Markt muss vielmehr das Hauptereignis darstellen.

Das Landratsamt München forderte mit Bescheid vom 01.04.2010 die Gemeinde Aschheim auf, eine Rechts­ver­ordnung aufzuheben, in der sie dauerhaft für vier bestimmte Sonntage im Jahr Ausnahmen vom sonntäglichen Verkaufsverbot gemäß §§ 3, 14 des Laden­schluss­ge­setzes (LadSchlG) im Rahmen der „Aschheimer Jahrmärkte“ zulassen wollte. Die „Aschheimer Jahrmärkte“ wurden in der Vergangenheit vereinzelt von einem Möbel­han­dels­konzern in einem Gewerbegebiet der Gemeinde veranstaltet; auf Basis von bislang tagesbezogenen Einzel­ver­ord­nungen gingen diese mit sog. „verkaufsoffenen Sonntagen“ einher.

Die gegen den Bescheid erhobene Anfech­tungsklage der Gemeinde hatte das Verwal­tungs­gericht München mit Urteil vom 20.07.2010 abgewiesen. Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat mit Urteil vom 31.03.2011, dessen Gründe nunmehr vorliegen, auch die Berufung der Gemeinde Aschheim zurückgewiesen und damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Verwal­tungs­ge­richts bestätigt.

Verwal­tungs­ge­richtshof: Markt muss die Hauptsache sein - Sonntagsöffnung darf nur einen Nebeneffekt bilden

Aus dem in § 14 Abs. 1 LadSchlG als Voraussetzung für eine ausnahmsweise zulässige Geschäfts­öffnung an Sonntagen enthaltenen Tatbe­stands­merkmal „aus Anlass von Märkten“ folgert der Verwal­tungs­ge­richtshof, dass der Markt die Hauptsache und die Sonntagsöffnung der Nebeneffekt sein müsse. Ein Anlass gebender Grund zur Offenhaltung von Verkaufsstellen könne daher nur bei solchen Märkten anerkannt werden, die auch ohne das Offenhalten von (anderen) Verkaufsstellen interessant genug sind, um einen beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen. Auch unter Berück­sich­tigung des verfas­sungs­recht­lichen Schutzes der Sonn- und Feiertage (Art. 139 WRV i.V. mit Art. 140 GG) könne ein bloß wirtschaft­liches Umsatzinteresse der Verkaufs­stel­le­n­inhaber und ein alltägliches Erwer­b­s­in­teresse potenzieller Käufer nicht das für § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG zu fordernde Rechts­fer­ti­gungs­po­tenzial erreichen.

Großteil der befragten Marktbesucher kam wegen des geöffneten Möbelhauses

Hieran gemessen können die bislang vereinzelt abgehaltenen „Aschheimer Jahrmärkte“ nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richtshofs einen verkaufsoffenen Sonntag nicht rechtfertigen (das Landratsamt hatte ermittelt, dass ein Großteil der befragten Marktbesucher hauptsächlich wegen der geöffneten Möbelhäuser kam und nicht einmal wusste, dass ein Markt stattfand). Eine positive Erwartung für die Zukunft, dass allein die Markt­ver­an­staltung aus sich heraus – wegen eines auf ein „Marktthema“ bezogenen Warenangebots, eines kulturellen Rahmenprogramms oder anderer Attraktivitäten – eine hohe Besucherzahl erwarten lasse, sei ebenfalls nicht ersichtlich.

Zu der praxis­re­le­vanten Frage, ob eine Sonntagsöffnung auch räumlichen (d.h. auf bestimmte Gemeindegebiete bezogenen) und gegen­ständ­lichen (z.B. auf bestimmte Handelszweige bezogenen) Grenzen unterliegt, hat der Verwal­tungs­ge­richtshof in diesem Verfahren mangels Entschei­dungs­er­heb­lichkeit nicht Stellung bezogen (vgl. hierzu das Eilverfahren im Fall Kirchheim b. München, Beschluss des Bayer. Verwal­tungs­ge­richtshofs vom 8. April 2011, Az. 22 CS 11.845)

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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