18.10.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss27.10.2009

„Verkaufsoffener VIP-Sonntag“ für Kunden­kar­te­n­inhaber verstößt gegen Landen­öff­nungs­gesetzEingrenzung des Kundenkreises diente lediglich der Umgehung des Laden­öff­nungs­ge­setzes

Ein Einzelhändler darf nicht einzelne Kundengruppe, zum Beispiel Kunden­kar­te­n­inhaber „zum verkaufsoffenen VIP-Sonntag“ einladen. Damit wird das Laden­öff­nungs­gesetz umgangen, das den Verkauf an Sonn- und Feiertagen verbietet. Das hat das Verwal­tungs­gericht Stuttgart entschieden

Der Möbelhändler hatte im Januar 2009 namentlich bezeichnete Kunden „zum verkaufsoffenen VIP-Sonntag“ am 25. Januar 2009 eingeladen und dabei die „geladenen Stammkunden“ mit erheblichen Preisnachlässen angelockt. Der Andrang an Besuchern war so groß, dass sich erhebliche Schlangen vor dem Eingang bildeten und die Parkplätze, auch die der umliegenden Einkaufsmärkte, vollständig belegt waren. Diese Einladung ging an alle so genannte Preisepass-Inhaber, die in den letzten beiden Jahren Umsätze bei dem Händler getätigt oder den Preisepass erst jüngst beantragt hatten. Die Stadt untersagte daraufhin am 21. Juli 2009 dem Händler mit sofortiger Wirkung, seine Verkaufsstellen während der gesetzlichen Laden­schluss­zeiten für Verkaufs­ver­an­stal­tungen zu öffnen sowie die Öffnung anzukündigen, und drohte ihm für den Fall eines Verstoßes ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 € an. Der hiergegen beim Verwal­tungs­gericht gestellte Eilantrag blieb ohne Erfolg.

Geschäfts­inhaber darf sich nicht willkürlich über Ziele des Laden­schluss­ge­setzes hinwegsetzen

Das Verwal­tungs­gericht führte zu den zentralen inhaltlichen Fragen aus, dass nach dem Ladenöffnungsgesetz Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein müssten. Bei dem Möbelmarkt habe es sich am fraglichen Sonntag um eine Verkaufsstelle im Sinne des Gesetzes gehandelt, da die Waren zum Verkauf an jedermann feilgeboten und verkauft worden seien. Die Einschränkung des Personenkreises, an den verkauft werde, auf eingeladene „Stammkunden“ mit Preisepass (einer Kundenkarte) reiche nicht aus, um einen „Verkauf an jedermann“ auszuschließen. Die Veranstaltung sei auch von ihrem ganzen Gepräge her auf eine an die breite Masse der Kunden gerichtete Verkaufs­ver­an­staltung am Sonntag zugeschnitten gewesen. Die angebliche Eingrenzung habe damit lediglich der Umgehung der Ziele des Laden­öff­nungs­ge­setzes gedient. Diese Ziele seien darauf gerichtet, den Arbeitsschutz zu vervoll­ständigen, die Angestellten in den Verkaufsstellen vor zu langer Arbeitszeit an Werktagen und vor verbotener Sonntags­be­schäf­tigung zu schützen, den Anreiz, aus Wettbe­wer­bs­gründen gegen den Arbeitsschutz zu verstoßen, möglichst zu vermindern und insoweit auch der Wahrung gleicher Wettbe­wer­bs­be­din­gungen zu dienen. Ein Geschäfts­inhaber könne nicht entgegen dieser Ziele von sich aus willkürlich darüber entscheiden, welchen Kreis seiner Kunden er an Sonn- und Feiertagen bedienen wolle. Dies würde zu einer Aushöhlung des Laden­schluss­ge­setzes führen.

Quelle: ra-online, VG Stuttgart

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