23.11.2024
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss29.08.2013

Eilantrag auf Gewährung eines vorläufigen Betreu­ungs­platzes zur Förderung in einer Tages­ein­richtung für Kinder abgelehntEltern lehnten mehrere vorgeschlagene Plätze aus verschiedensten Gründen ab

Der Antrag, mit dem im vorläufigen Rechtsschutz­verfahren die Stadt Frankfurt am Main vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet werden sollte, dem Antragsteller in einer wohnortnahen Tages­ein­richtung ganztags von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr einen Kitaplatz zu gewähren und falls dies erfolglos sein sollte, hilfsweise die Stadt Frankfurt am Main im Wege des Eilrechtsschutz­verfahrens zu verpflichten, den Antragsteller an der Auswahl und Zuweisung eines Kitaplatzes in einem neuen vom Verwal­tungs­gericht anzuordnenden Verga­be­ver­fahren zu beteiligen und zuzulassen, ist abzulehnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main hervor.

In dem vorzuliegenden Streitfall versuchten seit Dezember 2012 die Eltern des mittlerweile 18 Monate alten Antragstellers bei insgesamt zwölf in freier Trägerschaft stehenden Kinder­ta­gess­tätten, einen Betreuungsplatz für ihren Sohn ab dem 01.05.2013 zu erhalten. Am 15.07.2013 meldeten die Eltern des Antragstellers den Bedarf bei dem Stadtschulamt der Stadt Frankfurt am Main an. Diese erwiderte mit Schreiben vom 25.07.2013, dass aktuell kein Betreuungsplatz angeboten werden könne. Daraufhin haben sie am 30.07.2013 einen Eilrechts­schutz­antrag vor dem Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main gestellt.

Betreu­ungs­mög­lich­keiten im familiären Bereich ausgeschöpft

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass ihnen ein Rechtsanspruch auf die frühkindliche Betreuung in einer Tages­ein­richtung oder in Kinder­ta­gespflege zustehe. Alle Betreuungsmöglichkeiten im familiären Bereich seien ausgeschöpft. Eine Betreuung für das Kleinkind sei dringend notwendig. Es lägen keine hinreichend bestimmten Kriterien für die Vergabe der Plätze vor. Manche Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen hätten bestimmte Kriterien wie Vorrang von Geschwistern, Kindern, Vorrang für Kinder Allein­er­zie­hender oder ähnliches. Dies sei für den Antragsteller nicht zu durchschauen und entspreche keinem geordneten Verfahren. Sie dürften auch nicht auf die "Infobörse Kinder­ta­gesstätte" für den Stadtteil Nordend verwiesen werden. Diese habe mit Stand vom 31.07.2013 zwar sechs offene Plätze ausgewiesen. Diese seien dem Antragsteller aber nicht zumutbar. Teilweise würden sie von Ehepaaren angeboten, die bekennende Mitglieder der Scientology-Church seien. Bei zwei weiteren Plätzen sei ihnen dies nicht zumutbar, weil sie dort nicht sicher seien, dass die deutsche Sprache hinreichend gefördert würde. Weitere Plätze scheiterten daran, dass eine Betreuung werktags von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr nicht gewährt werden könne.

Eltern wiesen angebotene Plätze aufgrund mangelnder Qualifikation der betreuenden Eltern ab

Die Antragsgegnerin ist diesem entge­gen­ge­treten und hat darauf hingewiesen, dass sie noch mit Schreiben vom 6. August 2013 zwei Plätze in der Kinder­ta­gespflege und mit Schreiben vom 9. August 2013 einen Platz in einer Kindertageseinrichtung nachgewiesen habe. Dass die Eltern die nachgewiesenen Plätze unter Hinweis auf mangelnde Qualifikation der betreuenden Eltern nicht hätten annehmen wollen, sei nicht nachzu­voll­ziehen. Die Tages­pfle­ge­personen bedürften für die Ausübung ihrer Tätigkeit einer besonderen Erlaubnis nach dem Sozial­ge­setzbuch VIII, die sie nur bei entsprechender persönlicher und fachlicher Eignung erhielten. Hierüber würden qualifizierte Lehrgänge angeboten. Die betreuenden Eltern würden auch zertifiziert.

Weitere Ablehnungen u.a. wegen zu langer Wegezeit

Auch diese Plätze hat der Antragsteller abgelehnt. Er strebe vorrangig eine Betreuung in einer Kinder­ta­ges­ein­richtung an. Im Übrigen scheide einer der angebotenen Plätze in der Tagespflege auch deshalb aus, weil die Betreuerin in die Wohnung der Eltern des Antragstellers kommen wolle, was diese ablehnten. Den weiteren angebotenen Platz in einer Kinder­ta­ges­ein­richtung lehnte der Antragsteller ab, weil diese von seiner Wohnung nicht fußläufig erreicht werden könne. Die Eltern verfügten nicht über ein Kraftfahrzeug und ihnen sei eine Wegezeit von mehr als 30 Minuten mit dem öffentlichen Perso­nen­nah­verkehr verbunden mit Umsteigen nicht zuzumuten. Sie hätten Bahnhöfe zu benutzen, die nicht barrierefrei seien, auch die Benutzung des Hauptbahnhofs sei wegen des häufigen Ausfalls der Personenaufzüge und der extremen Geruchs­be­läs­tigung ( Urin ) nicht akzeptabel.

Keine nachvoll­ziehbaren Gründe für das Ablehnen angebotener Plätze

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass im vorliegenden Fall insbesondere eine Eilbe­dürf­tigkeit für eine vorläufige Regelung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main könne nicht nachvollziehen, dass die von der Stadt Frankfurt am Main angebotenen Betreu­ungs­plätze für den Antragsteller nicht annehmbar seien. zudem konnte es nicht nachvollziehen, warum ein 30minütiger Weg mit dem öffentlichen Nahverkehr mit einem einmaligen Umsteigen von der U-Bahn zur Straßenbahn für den Antragsteller unzumutbar sei. Es hat insbesondere darauf verwiesen, dass die mit einem Umsteigen verbundenen Unbequem­lich­keiten und Hindernisse täglich Tausende von Passagieren auch mit Kinderwagen und Kleinkindern zu bewältigen hätten. Nicht nachvollziehbar ist für das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main ebenfalls, dass ein Betreuungsplatz allein in Tagespflege deswegen nicht zumutbar sei, weil die Eltern des Antragstellers keine fremde Pflegeperson nicht in ihrer Wohnung haben wollen. Auch die von dem Antragsteller vorgetragene Behauptung, dass die betreffende Pflegeperson nicht hinreichend deutsch sprächen, sei angesichts der vorgelegten Qualifikation für diese Tätigkeit nicht glaubhaft.

Anspruch auf Gewährung eines Kitaplatzes von Eltern nicht glaubhaft dargelegt

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat zu der Frage, ob und in welchen Grenzen den Eltern des Antragstellers ein Wahlrecht zwischen einer Tages­ein­richtung und einer Kinder­ta­gespflege zustehe, keine Stellung bezogen, weil auch ein Anspruch auf die Gewährung eines Kitaplatzes oder Pflegeplatzes nicht glaubhaft dargelegt worden sind. Zwar gäbe es den Anspruch auf frühkindliche Förderung, der zum 01.08.2013 als subjektiver Rechtsanspruch in Kraft getreten ist; jedoch weist das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main darauf hin, dass in dem Fall, in dem alle zur Verfügung stehenden Betreu­ungs­plätze belegt worden seien, eine objektive Unmöglichkeit bestehe, den Rechtsanspruch zu erfüllen. Daraus könnten sich unter Umständen Schaden­s­er­satz­ansprüche oder Ansprüche auf Aufwen­dungs­ersatz ergeben, die aber nicht Verfah­rens­ge­genstand dieses Verfahren seien.

Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main lehnt Neuordnung des Verfahrens ab

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main lehnt ebenfalls die vom Antragsteller verlangte Neuordnung des Verfahrens nach bestimmten Zutei­lungs­kri­terien für die Gewährung eines Kitaplatzes ab. Eine vergleichbare Situation, wie sie für Studenten im Numerus-Clausus-Verfahren bestehe, vermochte das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main im vorliegenden Fall nicht zu sehen. Insbesondere könne es nicht angehen, dass die Zuteilung von Betreu­ungs­plätzen für Kleinkinder nach bestimmten Zulas­sungs­kri­terien neu geordnet werden müsse - einziges Kriterium nach § 24 Abs.2 SGB ist die Vollendung des ersten Lebensjahres -, was unter Umständen dazu führen könne, dass ein anderes Kind, dem bereits ein Betreuungsplatz eingeräumt worden sei, diesen wieder hergeben müsse, damit der Antragsteller diesen Platz innehaben könne.

Keine weiteren Ausführungen des Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main zum Wahlrecht

In der vorliegenden Fallkon­stel­lation musste das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main keine Ausführungen dazu machen, ob dem gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf Klein­kind­be­treuung auch dann Genüge getan ist, wenn z.B. nur ein Halbtagsplatz angeboten wird. Auch musste es nicht zu der Frage Stellung beziehen, ob es ein Wahlrecht zwischen der Benutzung einer Kinder­ta­ges­ein­richtung und der Inanspruchnahme einer Kinder­ta­gespflege (Tagesmutter) besteht.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online

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