15.11.2024
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Dokument-Nr. 11792

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Beschluss18.05.2011Verwaltungsgericht Mainz1 L 333/11.MZ
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss18.05.2011

Hortplatz­vergabe: Bevorzugung von Kindern der Bediensteten der Univer­si­täts­medizin zulässigKita dient nach ihrem Widmungszweck vorrangig Betreuung von Kindern von Beschäftigten der Univer­si­täts­klinik

Wird eine Kinder­ta­gesstätte nach ihrem Widmungszweck vorrangig der Betreuung von Kindern von Beschäftigten einer bestimmten Berufsgruppe zur Verfügung gestellt, dürfen die zu vergebenden Hortplätze vorrangig Kindern von Beschäftigten dieser Gruppe zugeteilt werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Im zugrunde liegenden Streitfall begehrten die Eltern eines Kindes Anspruch auf einen Hortplatz in der Kinder­ta­gesstätte Mainz-Zahlbach ab dem Schuljahr 2011/2012. Die Eltern waren jedoch nicht Beschäftigte der Univer­si­täts­medizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz sind,

Für Hortplätze sind vorrangig Kinder von Bediensteten der Univer­si­täts­medizin zu berücksichtigen

Dem Kind wurde der Hortplatz mit der Begründung verweigert, dass bei der Vergabe der freien Plätze vorrangig Kinder von Bediensteten der Univer­si­täts­medizin zu berücksichtigen seien und die zur Verfügung stehenden 13 Plätze an solche Kinder vergeben worden seien.

Eltern halten Bevorzugung der Kinder von Beschäftigten der Univer­si­täts­medizin für unzulässig

Als gesetzliche Vertreter des Kindes machten dessen Eltern beim Verwal­tungs­gericht geltend, dass spätestens seit Inkrafttreten des Kinder­ta­gess­tät­ten­ge­setzes die Bevorzugung der Kinder von Beschäftigten der Univer­si­täts­medizin nicht mehr zulässig sei. Die Hortplätze müssten nach den Grundsätzen der sozialen und pädagogischen Dringlichkeit im Einzelfall vergeben werden.

Widmung der Kinder­ta­gesstätte besteht auch nach Erlass des Kinder­ta­gess­tät­ten­ge­setzes aus dem Jahr 1991 fort

Das Verwal­tungs­gericht Mainz lehnt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit folgender Begründung ab: Die Kinder­ta­gesstätte Mainz-Zahlbach diene seit ihrer Inbetriebnahme 1972/1973 nach ihrem Widmungszweck vorrangig der Betreuung von Kindern von Beschäftigten der Univer­si­täts­klinik (heute: Univer­si­täts­medizin). Diese Widmung bestehe auch nach Erlass des Kinder­ta­gess­tät­ten­ge­setzes aus dem Jahr 1991 fort, da das Gesetz bei seinem Inkrafttreten bereits bestehende Einrichtungen nicht erfasse. Da die zur Verfügung stehenden Hortplätze Kindern von Beschäftigten der Univer­si­täts­medizin zugeteilt worden seien, scheide im vorliegenden Verfahren ein Anspruch des Kindes auf einen Platz aus.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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