21.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil10.05.2012

Kein Kita-Platz – Stadt muss Kosten für Privatbetreuung ersetzenKind hat ab vollendetem zweiten Lebensjahr gesetzlichen Anspruch auf einen Kinder­gar­tenplatz

Ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr, hat ein Kind einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kinder­gar­tenplatz. Kann eine Stadt diesen Platz nicht zur Verfügung stellen, so dass eine Mutter gezwungen ist, das Kind in einer privaten Betreu­ungs­ein­richtung unterzubringen, muss die Stadt die Kosten hierfür erstatten. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Im zugrunde liegenden Streitfall konnte die Stadt Mainz einer Frau (Klägerin zu 1) für ihre Tochter (Klägerin zu 2) nicht schon ab deren vollendeten zweiten Lebensjahr einen städtischen Kinder­gar­tenplatz zur Verfügung stellen. Hierzu war sie erst sechs Monate später in der Lage, sodass die Frau ihr Kind in der Zwischenzeit in einer privaten Betreu­ungs­ein­richtung unterbringen musste.

Mutter des Kindes kann sich auf ihr Recht auf Beitrags­freiheit berufen

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Mainz verplfichteten die beklagte Stadt Mainz dazu, den Klägerinnen die Kosten für diese Unterbringung in Höhe von 2.187,77 Euro zu ersetzen. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass das Kind ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kinder­gar­tenplatz habe. Die Mutter könne sich auf das Recht auf Beitrags­freiheit berufen, zumal der Gesetzgeber dieses Recht erklärtermaßen geschaffen habe, um die Familien finanziell zu entlasten. In diese Rechte von Mutter und Kind habe die Beklagte eingegriffen, indem sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung, sicherzustellen, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kinder­gar­tenplatz zur Verfügung steht, nicht nachgekommen sei. Die Folgen dieses Eingriffs habe die Beklagte zu beseitigen, da ihr die Gewährleistung eines ausreichenden Betreu­ungs­an­gebots ohne jede Einschränkung und Ausnahme obliege. Der Gesetzgeber habe nämlich in der amtlichen Begründung zur Regelung des Rechtsanspruchs für Zweijährige ausdrücklich darauf abgestellt, dass diesem gesetzlichen Anspruch ein "bedarfsgerecht ausgebautes Betreu­ungs­angebot" zu Grunde liege. Die Beseitigung der Folgen des behördlichen Eingriffs in die Rechte der Klägerinnen sei nur möglich, indem die Beklagte die finanziellen Aufwendungen für die Unterbringung des Kindes in der privaten Einrichtung ersetze.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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