Dokument-Nr. 13634
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil10.05.2012
Kein Kita-Platz – Stadt muss Kosten für Privatbetreuung ersetzenKind hat ab vollendetem zweiten Lebensjahr gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz
Ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr, hat ein Kind einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Kann eine Stadt diesen Platz nicht zur Verfügung stellen, so dass eine Mutter gezwungen ist, das Kind in einer privaten Betreuungseinrichtung unterzubringen, muss die Stadt die Kosten hierfür erstatten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Im zugrunde liegenden Streitfall konnte die Stadt Mainz einer Frau (Klägerin zu 1) für ihre Tochter (Klägerin zu 2) nicht schon ab deren vollendeten zweiten Lebensjahr einen städtischen Kindergartenplatz zur Verfügung stellen. Hierzu war sie erst sechs Monate später in der Lage, sodass die Frau ihr Kind in der Zwischenzeit in einer privaten Betreuungseinrichtung unterbringen musste.
Mutter des Kindes kann sich auf ihr Recht auf Beitragsfreiheit berufen
Die Richter des Verwaltungsgerichts Mainz verplfichteten die beklagte Stadt Mainz dazu, den Klägerinnen die Kosten für diese Unterbringung in Höhe von 2.187,77 Euro zu ersetzen. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass das Kind ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz habe. Die Mutter könne sich auf das Recht auf Beitragsfreiheit berufen, zumal der Gesetzgeber dieses Recht erklärtermaßen geschaffen habe, um die Familien finanziell zu entlasten. In diese Rechte von Mutter und Kind habe die Beklagte eingegriffen, indem sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung, sicherzustellen, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz zur Verfügung steht, nicht nachgekommen sei. Die Folgen dieses Eingriffs habe die Beklagte zu beseitigen, da ihr die Gewährleistung eines ausreichenden Betreuungsangebots ohne jede Einschränkung und Ausnahme obliege. Der Gesetzgeber habe nämlich in der amtlichen Begründung zur Regelung des Rechtsanspruchs für Zweijährige ausdrücklich darauf abgestellt, dass diesem gesetzlichen Anspruch ein "bedarfsgerecht ausgebautes Betreuungsangebot" zu Grunde liege. Die Beseitigung der Folgen des behördlichen Eingriffs in die Rechte der Klägerinnen sei nur möglich, indem die Beklagte die finanziellen Aufwendungen für die Unterbringung des Kindes in der privaten Einrichtung ersetze.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
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