18.10.2024
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Verwaltungsgericht Gießen Urteil04.05.2010

Kostenausgleich für Kinder­gar­ten­kosten bei Aufnahme von Kindern aus NachbarortenRegelung mit Kinder- und Jugend­hil­fe­gesetz vereinbar

Eine Stadt, die auswärtige Kinder in ihren Kinder­ta­gess­tätten aufnimmt, hat einen Anspruch auf Erstattung von Betriebskosten. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Gießen.

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Beteiligten in erster Linie um die Höhe der zu erstattenden Kosten und dabei insbesondere darum, welche Aufwendungen und Kosten von dem Begriff Betriebskosten umfasst werden, der für die Erstattung maßgeblich ist. Außerdem war die Frage aufgeworfen, ob die einschlägige Vorschrift des § 28 Hessisches Kinder- und Jugend­hil­fe­ge­setzbuch (HKJGB), auf der die Koste­n­er­stattung beruht, mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

Gemeinden haben bei Übertragung neuer oder Erweiterung bisheriger Aufgaben Anspruch auf Kostenausgleich

Letzteres hat das Verwal­tungs­gericht Gießen bejaht. Die Regelung sei mit der bundes­ge­setz­lichen Regelung des § 69 SGB 8 (Kinder- und Jugend­hil­fe­gesetz) vereinbar. Ferner sei weder das gemeindliche Selbst­ver­wal­tungsrecht nach Art. 28 GG verletzt noch das Bestimmt­heitsgebot, auch wenn die Auslegung des Begriffs der Betriebskosten in diesem Zusammenhang mit Schwierigkeiten verbunden sei. Schließlich stehe das so genannte Konne­xi­täts­prinzip aus Art. 137 Abs. 6 der Hessischen Verfassung (HV) nicht entgegen, wonach für die Gemeinden bei der Übertragung neuer oder Erweiterung bisheriger Aufgaben ein Kostenausgleich zu schaffen ist, wenn dies zu ihrer Mehrbelastung in der Gesamtheit führt.

Gemeinden, deren Kinder Kinder­ta­gess­tätten in Nachba­r­ge­meinden besuchen, müssen Kosten für Kinder­gar­tenplatz erstatten

Nach Auffassung des Gerichts ergibt eine notwendige Auslegung der gesetzlichen Regelung, dass der Kostenausgleich alle laufenden Kosten wie Personalkosten, Sachkosten, Reparatur- und Instand­hal­tungs­kosten und Abschreibungen umfasst, nicht jedoch Inves­ti­ti­o­ns­kosten. Die erstgenannten Kosten sind für jede einzelne Kindertagesstätte zu ermitteln. Damit sind von den Gemeinden, deren Kinder Kinder­ta­gess­tätten in Nachba­r­ge­meinden besuchen, die nach Abzug des Kinder­gar­ten­beitrags der Eltern und eventuell staatlicher Zuschüsse noch verbleibenden Kosten für den Kinder­gar­tenplatz zu erstatten. Darauf, ob bei der Heimatgemeinde eine entsprechende Ersparnis durch den nicht belegten Kinder­gar­tenplatz habe, komme es nach der gesetzlichen Regelung nicht an.

Erläuterungen

§ 28 Hessisches Kinder- und Jugend­hil­fe­ge­setzbuch (HKJGB) Kostenausgleich

Besucht ein Kind eine Tages­ein­richtung mit Standort außerhalb seiner Wohngemeinde, gleicht die Wohngemeinde die der Stand­ort­ge­meinde entstehenden Kosten aus. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, richtet sich die Höhe des Koste­n­aus­gleichs nach der Höhe der anteiligen Aufwendungen zu den Betriebskosten, die der Stand­ort­ge­meinde für die Aufnahme des Kindes entstehen.

Quelle: ra-online, VG Gießen

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