24.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil25.10.2012

Stadt Mainz muss Kosten für private Kinderkrippe tragenJugendamt muss beitragsfreien Platz in Kinder­ta­gesstätte für jedes Kind ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr gewährleisten

Die Stadt Mainz muss den Eltern die Kosten für die Unterbringung ihrer zweijährigen Tochter in einer privaten Kindergrippe erstatten. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Die Klägerinnen des zugrunde liegenden Streitfalls, Mutter und Tochter, haben bei der beklagten Stadt die Übernahme der Kosten für die Unterbringung der damals zweijährigen Tochter in einer privaten Kinderkrippe begehrt, weil die Beklagte nicht in der Lage war, einen Krippenplatz zur Verfügung zu stellen. Dies lehnte die Stadt ab.

Jugendamt muss Kosten für Ersatzplatzes in privater Kindergrippe übernehmen

Das Verwal­tungs­gericht verpflichtete die Beklagte zur Kostenübernahme. Die hiergegen erhobene Berufung wies das Oberver­wal­tungs­gericht ab. Nach dem rheinland-pfälzischen Kinder­ta­gess­tät­ten­gesetz habe das Jugendamt der Beklagten zu gewährleisten, dass für jedes Kind vom vollendeten zweiten Lebensjahr an ein Platz in einer Kindertagesstätte beitragsfrei zur Verfügung stehe. Diesen Anspruch habe die Beklagte nicht erfüllen können. Deshalb müsse sie die Kosten des von den Klägerinnen in Anspruch genommenen Ersatzplatzes in einer privaten Kindergrippe übernehmen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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