21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil12.09.2013

Eltern können bei fehlendem Kinder­gar­tenplatz Anspruch auf Koste­n­er­stattung für Ersatzplatz in privater Kinder­ta­gesstätte habenBVerwG zum Aufwen­dungs­ersatz für einen selbst­be­schafften Krippenplatz

Ein Kind, dessen Rechtsanspruch auf Verschaffung eines Kinder­gar­ten­platzes nicht erfüllt wird, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, dass die Aufwendungen der Eltern für seine Unterbringung in einer privaten Kinder­ta­gesstätte ersetzt werden. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Im Streitfall ging es um den Ersatz der Aufwendungen, die durch die Unterbringung der damals zweijährigen Tochter in der Kinderkrippe einer privaten Elter­n­i­n­i­tiative von April bis Oktober 2011 entstanden sind. Die Eltern ließen die Tochter dort betreuen, weil die beklagte Stadt während dieser Zeit keinen Krippenplatz zur Verfügung stellen konnte. Das hier anwendbare Kinder­ta­gess­tät­ten­gesetz Rheinland-Pfalz sieht vor, dass Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten haben.

Stadt muss Kosten für selbst beschafften Ersatzplatz in privater Kinderkrippe übernehmen

Das Verwal­tungs­gericht Mainz hat die Beklagte verpflichtet, die in dem genannten Zeitraum entstandenen Aufwendungen für die private Kinderkrippe in Höhe von ca. 2.200 Euro zu erstatten. Dieses Urteil hat das Oberver­wal­tungs­gericht im Ergebnis bestätigt. Die Beklagte habe den nach Landesrecht bestehenden und von der Mutter rechtzeitig geltend gemachten Anspruch auf einen Kinder­gar­tenplatz nicht erfüllt. Deshalb müsse sie die Kosten des selbst beschafften Ersatzplatzes in einer privaten Kinderkrippe übernehmen.

Anspruch auf Übernahme erforderlicher Aufwendungen gesetzlich geregelt

Die hiergegen eingelegte Revision der Beklagten hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht zurückgewiesen. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass im Fall der Nichterfüllung des landes­recht­lichen Anspruchs auf Verschaffung eines Kinder­gar­ten­platzes unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für einen selbst­be­schafften Platz besteht. Soweit das Oberver­wal­tungs­gericht davon ausgegangen ist, das Bundesrecht sehe einen entsprechenden Anspruch vor und das Landesrecht folge dem, ist dies nicht zu beanstanden. Der bundes­rechtliche Anspruch ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 36 a Abs. 3 Achtes Buch Sozial­ge­setzbuch. Dieser verleiht einen Anspruch auf Aufwen­dungs­ersatz, wenn bestimmte Ansprüche auf Jugend­hil­fe­leis­tungen nicht erfüllt werden. Der Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen setzt voraus, dass der Leistungs­be­rechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbst­be­schaffung über den Bedarf rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Ob im vorliegenden Einzelfall die Voraussetzungen des Erstat­tungs­an­spruchs vorliegen, entzieht sich der revisi­ons­ge­richt­lichen Kontrolle, weil es sich insoweit um die Anwendung von Landesrecht handelt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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