21.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil27.11.2014

Keine Kostenübernahme für privaten Kinderkrip­penplatz bei vorhandenem zumutbaren Betreu­ungs­angebotBetreuung in städtischer Kinder­tages­ein­richtung mit ergänzender Betreuung durch Tagesmutter für Eltern und Kind zumutbar

Eltern haben für ihr Kind auch bei berufsbedingt längerer zeitlicher Beanspruchung keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Betreuung ihres Kindes in einer privaten Kinderkrippe gegenüber einem öffentlichen Jugend­hil­fe­träger, wenn dieser ihnen ein zumutbares Betreu­ungs­angebot macht. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt.

Im zugrunde liegenden Streitfall suchten die Eltern des klagenden Kindes im Herbst 2013 für ihren einjährigen Sohn einen Betreuungsplatz in einer Kinderkrippe, die durch längere Betreu­ungs­zeiten ihren Bedürfnissen nach längerer Betreuungszeit entspricht, da sie als Ärzte im Krankenhaus auch im Schichtdienst tätig sind. Fündig wurden sie bei einer in Neustadt betriebenen Einrichtung eines aus einer Elter­n­i­n­i­tiative hervor­ge­gangenen privaten Vereins. Sie meldeten ihren Sohn dort an und verlangten vom Stadtjugendamt Neustadt einen Kostenzuschuss von 400 Euro monatlich für die Betreuung ihres Sohnes in der privaten Kinderkrippe. Das Jugendamt bot ihnen einen Betreuungsplatz in einer nur 50 m von der ausgewählten privaten Einrichtung entfernt liegenden kommunalen Einrichtung sowie zusätzlich die Vermittlung einer Tagesmutter an und lehnte deswegen die beantragte Kostenübernahme ab.

Von den Eltern ausgewählte Kinderkrippe wird nicht von einem als Träger der freien Jugendhilfe anerkannten Verein betrieben

Zu Recht, wie das Verwal­tungs­gericht nun feststellte. Ein öffentlicher Jugend­hil­fe­träger sei nur verpflichtet, den grundsätzlich bestehenden Anspruch eines ein- bis dreijährigen Kindes auf Betreuung in einer Kinder­ta­ges­ein­richtung oder in der Kinder­ta­gespflege im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten zu erfüllen. Insoweit könne er aber nur auf solche Einrichtungen in kommunaler oder privater Trägerschaft zurückgreifen, denen gegenüber er auch die Aufnahme eines Kindes letztlich durchsetzen könne. Hierzu gehöre die von den Eltern des klagenden Kindes ausgewählte Kinderkrippe nicht, da diese nicht von einem als Träger der freien Jugendhilfe anerkannten Verein sondern von einem privaten Verein betrieben werde.

Bedarfsgerechte Sicherstellung von Kapazitäten an Betreu­ungs­plätzen wäre bei Ausdehnung des Wunschrechts der Eltern auf Dauer nicht mehr gewährleistet

Eine Ausdehnung des Wunschrechts der Eltern auf nicht im Bedarfsplan des Jugend­hil­fe­trägers aufgenommene Einrichtungen privater Träger würde auch zu einem untragbaren Ergebnis führen. Einerseits sei ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe nämlich verpflichtet, die erforderlichen Kapazitäten an Betreu­ungs­plätzen für die frühkindliche Förderung durch den Ausbau eigener Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen und die Vorhaltungen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe bedarfsgerecht zu schaffen. Andererseits müsste er aber im Fall der Ausdehnung des Wunschrechts darüber hinaus gehende Kapazitäten anderer Träger durch einen Kostenzuschuss für eine von Eltern ausgewählte Einrichtung zusätzlich finanzieren, ohne auf das Leistungs­angebot und die Preisgestaltung einer solchen Einrichtung Einfluss nehmen zu können. In der Konsequenz lasse dies dann eine Vorhaltung ungenutzter Kapazitäten der im Bedarfsplan ausgewiesenen Einrichtungen befürchten, wenn Eltern uneingeschränkt je nach der persönlichen Einschätzung ihrer vielgestaltig möglichen Bedürfnisse auf die Einrichtungen privater Träger unter entsprechender Freistellung von den Kosten durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zurückgreifen könnten. Auf Dauer sei dann aber eine bedarfsgerechte Sicherstellung von Kapazitäten an Betreu­ungs­plätzen nicht mehr gewährleistet.

Zeitlicher Betreu­ungs­bedarf wird mit der vom Jugend­hil­fe­träger vorgeschlagenen Betreuung abgedeckt

Die angebotene Betreuung in einer städtischen Kinder­ta­ges­ein­richtung mit ergänzender Betreuung durch eine Tagesmutter sei den Eltern und ihrem Sohn auch zuzumuten, da ihr zeitlicher Betreu­ungs­bedarf damit abgedeckt werde und auch bei der gewählten Inanspruchnahme des zeitlich längeren Betreu­ungs­an­gebots der privaten Kinderkrippe eine zusätzliche Fremdbetreuung erforderlich sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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